Upload-Filter und ein EU-Leistungsschutzrecht kommt

  • Das Internet wird absterben ;) Der Upload-Filter und das EU-Leistungsschutzrecht kommt nun doch im zweiten Anlauf.

    Weitere Informationen findet ihr im Spiegel:
    https://beispiel.rocks/beispiel.rocks…-a-1227752.html

    Da wird sich aber Axel Springer freuen, vielleicht sollte ich jetzt auch ne Nachrichtenseite erstellen :)

    wenn etwas möglich erscheint mach ich das, wenn das nicht klappt gehts ans unmögliche und ansonsten das undenkbare.

    - nun stolz rauchfrei - Ich denke also Bing ich!

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  • Ja, das steht da mal wieder schön in dem Artikel....

    "und eine automatische Vorabfilterung von Inhalten (durch sogenannte Upload-Filter) für Plattformen wie YouTube"

    Aber. Der Filter ist nicht näher definiert, genauso wie DSGVO. Er betrifft also alle Webseitenbetreiber, auch Dich und mich. OSM hat schon angedeutet, dass sie vielleicht den Dienst in der EU einstellen. Danke, nachdem ich alles umgestellt habe.....

    Im Entwurf steht nur "Online-Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten". Also trifft es jeden, der eine Kommentarfunktion oder einen Kundenbereich oder ein Forum etc. hat.

    Wenn ein Mensch nicht um dich kämpft, hat er nur gewartet, dass du gehst. ;(

  • Mal langsam, nichts wird so heiss gegessen, wie es gekocht wird. Klar, ist dieser Entwurf nicht das Gelbe vom Ei, aber besser, als es bisher war.

    Was mich an der ganzen Debatte, die ich eigentlich nur oberflächlich verfolgt habe, von Anfang an gestört hat, ist die Rumheulerei: "Das Internet steht vor dem Untergang", künstlich gemachte Stimmungsmache mit einer Reihe schwachsinniger Argumente. Wessen Interessen sind denn dadurch tatsächlich massiv gefährdet? Das sind auch die, die das Ganze am meisten gefördert haben und die letztendlich mitverantwortlich sind, wenn das Internet tatsächlich untergehen sollte.

    Dieses Leistungsschutzrecht wird garantiert nicht der Tod des Internets sein.

    Und manchen "Internetaktivisten" möchte ich zurufen: "Legt endlich Euren Tunnelblick ab, Ihr Deppen".

    „Arme Kinder sind genauso schlau und so talentiert wie weiße Kinder.“ :thumbup:

    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,

  • Der Tod nicht, aber es wird vieles verändern, wenn es so kommt, wie es gekocht wird. Wenn ich hier Upload-Filter brauche, dann habe ich a) enorme Kosten, weil ich die gar nicht selbst erstellen / warten kann und b) wenn der Filter Alarm schlägt, was mache ich dann im Zweifel? Richtig, sperren. Und die Fehlerquote wird gerade bei Texten sehr hoch sein. Bilder und Videos, ja, das ist eine Sache, aber es geht auch um Texte.

    Ich rede hier aber nicht vom "Leistungsschutzrecht" an sich, sondern "Upload-Filter".

    Wenn ein Mensch nicht um dich kämpft, hat er nur gewartet, dass du gehst. ;(

  • Hallo [USER="74"]cura[/USER]
    dann bin ich wohl ein Depp . Ich halte von beidem nix! Upload Filter und Leistungsschutzrecht sind beide Mist!

    warum? Du bist ein Frosch im Wasser und es wird immer heißer.

    wenn etwas möglich erscheint mach ich das, wenn das nicht klappt gehts ans unmögliche und ansonsten das undenkbare.

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  • Richtig Margin.

    Wer lädt denn bei Euch schon gross unberechtigt urheberrechtlich geschütztes Material hoch, wie das z. B. bei Youtube in grossen Mengen der Fall ist?

    Alex, Du meinst also es kann alles so bleiben?

    Das sich jeder überall ungefragt bedienen kann?

    Das ist ja mittlerweile schon so ausgeufert, dass selbst in grossen Portalen einfach aus dem Internet kopiert wird und dann als "Quelle" Internet genannt wird.

    Und da muss ich mich echt fragen, obse denen, die als Quelle "Internet" angeben nicht vielleicht ins HIrn geschissen haben.

    Es wird ganz sicher nicht so sein, dass jeder Filter anlegen muss und warum sollte benannt werden, wie diese Filter aussehen? Wenn es Gesetz wird, dass verschiedene Sachen zu prüfen sind, sind sie zu prüfen. Wie ist dann jedem selbst überlassen. Und wenn einige zu gross sind und das Aufkommen nur mit Filtern bewältigen können, müssen sie sich halt selbst Gedanken drum machen, wie sie diese Filter gestalten.

    Können sie das nicht, müssen sie halt zurückfahren. Was ja in einigen Fällen nicht das Schlechsteste wäre.

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  • Es ist der erste Schritt in Richtung Zensur. Das kann ich nicht gut finden!

    was ist danach?

    nope, da sind wir ganz andere Meinung. Willste das wie in China?

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  • Nee Alex, der Weltuntergang ist angesagt.

    Komm, nicht übertreiben. Wer ist denn "WIR"?

    Immer noch nicht begriffen, wer uns diese Scheisse letztendlich eingebrockt hat und gegen wen es sich tatsächlich richtet?

    Das sind genau die, die jetzt das Geheul von der Zensur anstimmen, aber u. a. gerade dabei sind sich in China breitmachen zu wollen.

    Mann, es wird immer leichter die Menschen zu manipulieren.

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  • Du weisst schon was die vorhaben? zB das Link setzen ( nicht bekommen ) auch schon negativ für dich sein kann?

    Ok, aber mal von vorne aufgerollt. Ich dachte ihr kennt das oder vielleicht habe ich es schon angesprochen.

    Das ist wie mit einem Frosch im Wasser. Das Wasser wird immer wärmer, irgendwann ist der Frosch gekocht, da der Frosch nicht rausspringt. Ist ja schön warm.
    Dann gibt es den Frosch, der in heisses Wasser gesetzt wird, der springt natürlich raus.

    Was will ich damit sagen? WIR sind die Frösche im Wasser. Wo aber das langsam nur erhitzt wird. ( es gibt extrem viele kakk Beispiele in der Geschichte ! ) denkt mal drüber nach. Das was langsam immer restriktiver wird, das juckt uns weniger.

    So und das ist wichtig!
    Es wurde gut versteckt eine Lizenzpflicht für Links durch die Hintertür eingeschmuggelt. Das Leistungsschutzrecht ist realitätsfern und gefährlich. Es bedroht Informationsanbieter wie Blogger, Nachrichten- oder Wissensportale in ihrer Existenz!

    Verstehste? Selbst wennste schon nen Link setzt, zB hier ausm Forum kannste dran kommen. Das kann nicht gut sein! So war es in seiner ursprünglichen Fassung gedacht.

    Nix mit Zitat, einfach nen Link dahin gesetzt und du bekommst Post vom Anwalt im schlimmsten Fall!

    Das was die JETZT ausgehandelt haben ist der Schritt dahin. Aber NEE ich bin ja nen Depp. Springer Medien ua sind die Gewinner!

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  • >> Das ist wie mit einem Frosch im Wasser. Das Wasser wird immer wärmer, irgendwann ist der Frosch gekocht, da der Frosch nicht rausspringt. Ist ja schön warm.

    Jo, das ist die G-Taktik und wie gut die funktionert hat wissen wir ja mittlerweile alle.

    ...........

    Was Du da erzählst Alex ist fast all das, was an unbestätigten "Wahrheiten" von den Panikmachern einfach mal so ins Blaue behauptet wurde. Pure Schwarzmalerei, um der Schwarzmalerei willen, der Stimmungsmache willen.

    Es macht keinen Sinn einfach mal alles wild durcheinander zu würfeln.

    Wie Margin sagte: Abwarten. Und dann wissen, worüber wirklich geschimpft werden muss.

    Kannst ja dann Deinen Bundestagsabgeordnten mit Mails bombadieren und "IHR", weil Du ja von "Wir" sprichst.

    ...................

    >> Aber NEE ich bin ja nen Depp.

    Komm Alex, lass mal gut sein. Jetzt machste mich nämlich langsam sauer. Die Schleife zum Depp und zu Dir hast Du gezogen, nicht ich.

    Ich sage das was ich denke und wenn Du Dich angesprochen fühlst ist das nicht mein Problem.

    Versuchts Du nicht gerade selbst die Diskussion in eine bestimmte Richtung zu drücken? Sie Deiner Meinung unterzuordnen?

    Wenn ich Deppen formuliere spreche ich von diesen ganzen Hardcoreaktivisten, die das Urheberrecht am liebsten ganz abschaffen würden, die stecken u. a. auch hinter dieser Stimmungsmache.

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  • Ich denke nicht, dass Zeitungen gehen Besucherlieferanten vorgehen, die nur einen Link setzen.
    Wenn es da dann ein entsprechendes Urteil geben würde, dass ein reines Link setzen verboten ist, wären die Zeitungen ganz schön am Ar...
    So ein Grundsatzurteil wird keiner wollen.

    Die wollen von großen Konzernen Geld. Das ist der Punkt.
    In gewissen Maße kann ich das sogar nachvollziehen, weil Zeitungen mit dem Rücken an der Wand stehen
    Richtige Zeitungen werden immer weniger gekauft und im Internet gibt es eben nur die Werbung, solange sich nicht alle einig sind. Manche bieten schon Abos an, dass man alles lesen kann.
    Da aber fast alle Zeitungen das Gleiche schreiben, geht man eben zu einem anderen Onlinebereicht. Wären sich alle einig, könnten sie auch ihre Artikel im Internet verkaufen.
    Hinzu kommen die Adblocker, die Werbeeinnahmen reduzieren.
    Ich lese ja oft die Google News, aber eben oft auch nur die Überschriften.
    Dann kommt dieser sogenannte Platz 0 in den Serps dazu.
    Was kommt noch bei Google und Co?
    Werden in ein paar Wochen Cache Verionen auf den Servern von Google angeboten, wo die Werbung rausgefiltet wurde?
    Die Zeitungen greifen nach einem Strohhalm und hoffen Google und Co werden zahlen.

  • ^^^
    Nun ja, 2013 haben Verlage Google kostenlose Lizenzen erteilt.

    Aber es findet sich viel Widersprüchliches im Netz bezüglich des Leistungsschutzrechts. Liest man Spiegel-Artikel, könnte man wirklich denken, dass reines Verlinken bald kostenpflichtig werden könnte. Andere Quellen sehen das ganz anders. Zum Beispiel auf der Website des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger liest sich das ganz anders. Will jetzt mal keinen Link setzen, deshalb bitte selbst ein https://beispiel.rocks/beispiel.rocks/www. vor http://bdzv.de/medienpolitik/leistungsschutzrecht-fakten/ setzen.

  • Am liebsten jetzt ganz groß und fett in rot: Die Kiste mit den Links ist ein Hoax!

    Wer auch immer das wie die Sau durchs Netz treibt, wird wohl wissen warum. Trotzdem gehört der Mist vollständig in die Abteilung "Hamburger Urteil" und "Eltern haften für ihre Kinder". Unfug eben.

    Bei dem Leistungsschutzrecht geht es genau um den Wortsinn, Leistungen zu schützen. Parallel zum Urheberrecht. Nur gilt halt das Urheberrecht nicht für Mittler, also für die Verlage zum Beispiel, bzw. nur auf mühsamen Umwegen und genau das soll vereinfacht werden. Verlinkungen gehören definitiv nicht zu den schützenswerten Werken.

    Aus dem Link vom Schweden vom BDZV:

    Zitat

    Werden durch das Leistungsschutzrecht für Verlage Verlinkungen kostenpflichtig?
    Nein, Links bleiben weiter frei und kostenlos.

    Nicht einmal das Zitaterecht wird durch das Leistungsschutzrecht eingeschränkt, geschweige denn verboten. Aufgrund der inzwischen verbreiteten Unsicherheit beim Leser sind sogar bereits unzählige Verlage - annähernd alles, was Rang und Namen hat - dazu übergegangen, öffentlich darauf zu verzichten und das Zitieren explizit zu erlauben:

    Auf Ansprüche aus dem Leistungsschutzrecht verzichten öffentlich ...

    Was weiterhin verboten bleibt und es auch immer schon war ist das Kopieren ganzer Texte und oder Bilder / Videos ohne die Lizenz dafür zu besitzen.

    Und nun sollten wir wirklich warten, bis die Pläne stehen, es in deutsches Recht zu gießen. Wobei es sogar mehr als fraglich ist, dass das überhaupt passiert, denn wir haben längst das Leistungsschutzrecht - und zwar schon seit 1. August 2013. Wir waren hier schneller als die EU.

    Was ergänzend kommen könnte, ist dieser Kram mit dem ominösen Uploadfilter, der ohne riesige Datenbank, die erstmal jemand anlegen und pflegen muss, überhaupt nicht möglich ist. Und selbst da sieht sogar das EU-Pamphlet vor, dass "kleine Anbieter" ausgenommen sind.

    Also, keine Panik auf der Titanic :beer:

    Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.

    (Volker Pispers)

  • ^^

    Wenn kleine Gruppierungen es schaffen sich als Massenbewegung darzustellen....

    Es ist heute wichtiger denn je erst mal distanziert zu bleiben, auch, wenn da jemand was sagt, was der eigenen Grundhaltung entgegenkommt.

    Das Thema Panikmache hatten wir ja schonmal vor einiger Zeit:

    https://seo-nw.de/forum/geschlos…ungsschutzrecht

    „Arme Kinder sind genauso schlau und so talentiert wie weiße Kinder.“ :thumbup:

    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,

  • Der Bundesgerichtshof gibt in einer Sache der Urheberrechtsverletzung nun eine Sache an den EuGH weiter.

    Allein die Tatsache, dass G mal wieder durch alle Instanzen geht zeigt, dass da unbedingt Regelungen her müssen, die sowas in Zukunft unterbinden. In der Zeit, bis eine Sache braucht um alle Instanzen zu durchlaufen, könnense nämlich lustig weitermachen und Geld verdienen. Diese Hirnis aus dem SV glauben ja alle machen zu können was sie wollen.

    Klar, immer das Argument von keiner Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen. Nahezu 100% von dem was bei Youtube hochgeladen wird stellt Rechtsverletzungen dar.

    ..........

    Nr. 150/2018 vom 13.09.2018 Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen vor Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15 - YouTube Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.

    Der Kläger ist Musikproduzent. Er hat mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Im November 2008 erschien das Studioalbum "A Winter Symphony" mit von der Sängerin interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die Künstlerin die Konzerttournee "Symphony Tour", auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot. Der Kläger behauptet, er habe dieses Album produziert. Die Beklagte zu 3, die YouTube LLC, betreibt die Internetplattform "YouTube", auf die Nutzer kostenlos audiovisuelle Beiträge einstellen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können. Die Beklagte zu 1, die Google Inc., ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 3. Anfang November 2008 waren bei "YouTube" Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire von Sarah Brightman eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben.

    Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben an eine Schwestergesellschaft der Beklagten zu 3, mit dem er die Schwestergesellschaft und die Beklagte zu 1 aufforderte, strafbewehrte Erklärungen abzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Tonaufnahmen oder Musikwerke aus seinem Repertoire zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Die Schwestergesellschaft leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiter. Diese sperrte jedenfalls einen Teil der Videos. Am 19. November 2008 waren bei "YouTube" erneut Videos abrufbar. Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

    Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin Sarah Brightman aus dem Studioalbum "A Winter Symphony" öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft über die Nutzer der Plattform verurteilt, die diese Musiktitel unter Pseudonymen auf das Internetportal hochgeladen haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

    Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehrs und der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.

    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen,

    eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, wenn - er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt, der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,

    - der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den Videos erhält,

    - der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,

    - der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken können,

    - der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt, sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt.

    Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers einer solchen Internetvideoplattform in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt und ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss. Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist.

    Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.

    Vorinstanzen: LG Hamburg - Urteil vom 3. September 2010 - 308 O 27/09 OLG Hamburg - Urteil vom 1. Juli 2015 - 5 U 175/10 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt: a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber, oder b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. (2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann. Karlsruhe, den 13. September 2018

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