Paybal _ Käuferschutz

  • Arbeitet jemand von Euch mit Paybal und wenn ja, wie ist denn da die entsprechende Vereinbarung zum Käuferschutz formuliert?

    Nach meiner Meinung ist der Käuferschutz so nicht rechtskonform, müsste vom BGH kassiert werden, auch weil er geradezu zum Missbrauch einlädt und der Verkäufer dann keine Mögichkeit mehr haben soll berechtigte Forderungen durchzusetzen.

    https://beispiel.rocks/beispiel.rocks…-a-1179662.html

    „Arme Kinder sind genauso schlau und so talentiert wie weiße Kinder.“ :thumbup:

    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,

  • Und da ist die Entscheidung. Gut so:

    Nr. 187/2017 vom 22.11.2017

    Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut
    Kaufpreiszahlung verlangen

    Urteile vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16

    Der Bundesgerichtshof hat sich heute in zwei Entscheidungen erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz befasst.

    Problemstellung:

    Der Online-Zahlungsdienst PayPal bietet an, Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften dergestalt abzuwickeln, dass private und gewerblich tätige Personen Zahlungen über virtuelle Konten mittels E-Geld leisten können. Dabei stellt PayPal seinen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (namentlich der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie) geregeltes Verfahren für Fälle zur Verfügung, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Hat ein Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurück.

    In beiden Revisionsverfahren ging es maßgeblich um die Frage, ob der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.

    Sachverhalt und Prozessverlauf:

    Im Verfahren VIII ZR 83/16 kaufte die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vom Kläger auf der Internet-Plattform eBay ein Mobiltelefon zu einem Preis von rund 600 €, den sie über den Online-Zahlungsdienst PayPal entrichtete. Nachdem der Kaufpreis auf dem PayPal-Konto des Klägers eingegangen war, versandte dieser das Mobiltelefon in einem (vereinbarungsgemäß unversicherten) Päckchen an die Beklagte zu 1. Diese teilte dem Kläger anschließend mit, das Mobiltelefon nicht erhalten zu haben. Ein Nachforschungsauftrag des Klägers beim Versanddienstleister blieb erfolglos. Daraufhin beantragte die Beklagte zu 1 Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Nachdem der Kläger auf Aufforderung von PayPal keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorgelegt hatte, buchte PayPal den Kaufpreis vom PayPal-Konto des Klägers auf das PayPal-Konto der Beklagten zu 1 zurück. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Klägers hat in zweiter Instanz Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte zu 1 die Abweisung der Kaufpreisklage erreichen.

    Im Verfahren VIII ZR 213/16 erwarb der Beklagte von der Klägerin über deren Online-Shop eine Metallbandsäge und bezahlte den Kaufpreis von knapp 500 € ebenfalls über den Online-Zahlungsdienst PayPal. Der Beklagte beantragte Käuferschutz mit der Begründung, die von der Klägerin gelieferte Säge entspreche nicht den von ihr im Internet gezeigten Fotos. Nach entsprechender Aufforderung von PayPal legte der Beklagte ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten vor, wonach die Säge - was die Klägerin bestreitet - von "sehr mangelhafter Qualität" und "offensichtlich ein billiger Import aus Fernost" sei. Daraufhin forderte PayPal den Beklagten auf, die Metallbandsäge zu vernichten, und buchte ihm hiernach den Kaufpreis unter Belastung des Verkäuferkontos zurück. In diesem Fall ist die auf Kaufpreiszahlung gerichtete Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises zwar erlischt, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Jedoch treffen die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend die weitere Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird.

    Im Einzelnen:

    Die Vereinbarung, zur Tilgung einer Kaufpreisschuld den Online-Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, wird von den Vertragsparteien in der Regel als Nebenabrede mit Abschluss des Kaufvertrags getroffen. In diesem Fall ist die vom Käufer geschuldete Leistung bewirkt und erlischt somit der Kaufpreisanspruch des Verkäufers, wenn der betreffende Betrag dessen PayPal-Konto vorbehaltlos gutgeschrieben wird. Denn ab diesem Zeitpunkt kann der Verkäufer frei über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei PayPal hinterlegtes Bankkonto abbuchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels PayPal verwendet.

    Dennoch steht dem Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz (erneut) ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend, dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie in den vorliegenden Fällen geschehen - das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.

    Dies ergibt sich aus einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der zwischen PayPal und den Nutzern des Zahlungsdienstes jeweils vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Diese hebt unter anderem ausdrücklich hervor, dass PayPal "lediglich" über Anträge auf Käuferschutz entscheidet. In der im Verfahren VIII ZR 83/16 verwendeten (neueren) Fassung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie heißt es zudem, diese berühre "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht" und sei "separat von diesen zu betrachten". Namentlich mit Rücksicht auf diese Bestimmungen besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen sein soll, anstelle eines Antrags auf Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer gar nicht oder nicht wie geschuldet erbrachten Leistung Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises zu verlangen. Vor diesem Hintergrund ist es allein interessengerecht, dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut - im Wege der Wiederbegründung seines Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises - berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen.

    Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Wiederbegründung der Kaufpreisforderung ist auch deshalb geboten, weil PayPal nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt, der eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien - anders als das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht – nicht sicherzustellen vermag. Gleichwohl ist ein erfolgreicher Antrag auf PayPal-Käuferschutz für den Käufer von Vorteil, weil er danach den (vorgeleisteten) Kaufpreis zurückerhält, ohne den Verkäufer auf Rückzahlung - gegebenenfalls im Klageweg - in Anspruch nehmen zu müssen.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Revision der Beklagten im Verfahren VIII ZR 83/16 zurückgewiesen, da das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger nach Rückbelastung seines PayPal-Kontos in Folge des Antrags auf PayPal-Käuferschutz erneut ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zustehe. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beklagten das Mobiltelefon nach ihrer Behauptung nicht erhalten haben, denn mit der unstreitig erfolgten Versendung desselben ging die Gefahr des zufälligen Verlustes auf dem Versandweg - anders als es bei einem hier nicht vorliegenden Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf) der Fall wäre - auf die Beklagte zu 1 über.

    Im Verfahren VIII ZR 213/16 hatte die Revision demgegenüber Erfolg, weil das Berufungsgericht trotz der Rückbuchung aufgrund des Antrags auf PayPal-Käuferschutz den Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung verneint hatte. Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, damit es Feststellungen zu der Frage treffen kann, ob und inwieweit sich der Beklagte gegenüber dem wiederbegründeten Kaufpreisanspruch der Klägerin auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte berufen kann.

    Vorinstanzen:

    VIII ZR 83/16

    Amtsgericht Essen - Urteil vom 6. Oktober 2015 - 134 C 53/15
    Landgericht Essen - Urteil vom 10. März 2016 - 10 S 246/15

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    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,

  • das doofe ist ja, wenn einer mit Paypal bezahlt kann es IMMER zurück gebucht werden. Jmd bestellt was, sagt es ist nicht angekommen und bucht es zurück. Es sollte wenigstens die Möglichkeit bestehen das festzufrieren auf ein Treuhand Paypal Dingens, damit solche Maden sich nicht bereichern daran.

    wenn etwas möglich erscheint mach ich das, wenn das nicht klappt gehts ans unmögliche und ansonsten das undenkbare.

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  • Das würde ja wirkliche Arbeit machen und von den Sachbearbeitern juristischen Sachverstand erfordern.

    Klar, zunächst festfrieren, das würde zunächst mal den Betrug eindämmen. Aber was, wenn die Parteien sich nicht einig werden und sich ein Rechtsstreit entwickelt?

    Ich kenn da einen Treuhandservice, die haben sich darüber Gedanken gemacht und bieten auch dafür Lösungen an.

    Auf alle Fälle hat jetzt der BGH mal klargemacht, dass es so nicht geht wie diese Schlaumeier sich das denken. Der Mist daran, es hat mal wieder jahrelang wunderbar funktioniert. Das wäre auch mal eine Aufgabe für den nächsten Gesetzgeber: Alles was mit Internet zu tun hat erheblich zu beschleunigen, die üblichen Hinausschiebetechniken zu beseitigen, evtl., bei den Gerichten extra Kammern einzurichten, die sich nur mit Internetangelegenheiten befassen.

    Heisst, die ZPO bedarf einer dringenden Novellierung.

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    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,

  • Journalisten, die bei der Müllabfuhr besser aufgehoben wären:

    Prompt melden einige Sender, darunter NTV: BGH weicht Käuferschutz auf. Hört sich an, als hätte der BGH nun Rechte von Käufern beschnitten.

    Richtig ist, dass der BGH den Käuferschutz nun nach den Vorgaben des Gesetzes korrigiert hat.

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    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,

  • Mir wäre gestern Abend auch beinahe was aus dem Gesicht gefallen. Jahrelang wunder ich mich, warum so was überhaupt ungestraft durchgeht und dann wird es in die Käuferschutzecke gezerrt.

    Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.

    (Volker Pispers)

  • Ich hab mir das Urteil und die Vorgeschichten dazu jetzt mal genauer angesehen. So richtig befriedigend ist die BGH-Entscheidung nicht wirklich. Sie könnte klarer in der Aussage sein und umfassender.

    Schon gar nicht verstehe ich die Entscheidungen der Vorsinstanzen, die diesen Müll von Paybal auch noch bestätigt haben.

    Ich hatte mich ja mal mehr oberflächlich mit Paybal beschäftigt und da war mir schon allein die Tatsache, dass Paybal freihändig entscheidet, wie im Falle von Reklamationen vorgegangen wird zuviel. Dass mit diesen Entscheidungen dann aber alles erledigt ist und der Verkäufer nicht mehr rechtlich weiter vorgehen kann, war mir bisher nicht klar.

    Das ist ja noch krasser und ein Unding. Es zeigt aber, worauf sich eingelassen werden muss, seit diese us-amerikanischen Internetkraken den Markt immer mehr an sich reissen.

    Da wurde gestern auf irgendeinem Sender ein Jurist gefragt, ob er jetzt eine Klagewelle kommen sieht. Er hat verneint und könnte damit erheblich danebenliegen, denn jetzt werden viele Verkäufer derartig ausgebliebene Zahlungen bis zurück ins 2014 einklagen. Alles, was noch nicht verjährt ist.

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    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,