Typisch für diese Internetfuzzies _

  • _ für diese Fuzzies aus dem SV, es muss bis zum BGH gehen, ob wohl sonnenklar ist, dass sie am Ende verlieren werden.

    Kleines Rechts1x1 zum Erbrecht: Der Erbe und somit Rechtsnachfolger hat diesselben Rechte wie der Erblasser. Das gilt natürlich auch für irgendwelche Konten bei sozialen Netzwerken. Statt deutsches Recht einfach mal zu aktzeptieren, muss da jemand gegen die bis zum BGH prozessieren, wobei ich auch schon nicht nachvollziehen kann, wieso die Vorinstanzen überhaupt die Revision zum BGH zugelassen haben.

    Nr. 115/2018 vom 12.07.2018

    Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar


    Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17

    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

    Der Sachverhalt:

    Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren verstorbenen L. W. und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrer Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, über dessen Infrastruktur die Nutzer miteinander über das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen können.

    2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verstarb das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks.

    Die Klägerin versuchte hiernach, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.

    Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.

    Der Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

    Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam.

    Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich eine Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses nicht; insbesondere ist dieser nicht höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.

    Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.

    Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der III. Zivilsenat ebenfalls verneint.

    Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht "anderer" im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG.

    Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht. Der Senat hat hierzu die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) anzuwenden. Diese steht dem Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO) als auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO).

    Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

    § 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolge

    (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

    § 307 BGB Inhaltskontrolle

    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

    (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

    1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

    2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

    (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

    § 2047 BGB Verteilung des Überschusses

    (1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.

    (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

    § 2373 BGB Dem Verkäufer verbleibende Teile

    Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

    § 88 TKG Fernmeldegeheimnis

    (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

    (2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

    (3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

    (4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.

    Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

    (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

    a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

    b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

    c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

    d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

    e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

    f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

    Vorinstanzen:

    Landgericht Berlin – Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 20 O 172/15

    Kammergericht – Entscheidung vom 31. Mai 2017 - 21 U 9/16

    Karlsruhe, den 12. Juli 2018

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

    „Arme Kinder sind genauso schlau und so talentiert wie weiße Kinder.“ :thumbup:

    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,

  • Ich hatte das Urteil bisher nicht gelesen und jetzt erst gesehen, dass das OLG die richtige Entscheidung des Landgerichts kassiert hatte. Das ist dann wohl der Grund warum das OLG die Revision zum BGH zugelassen hat.

    Was ich aber daran erschreckend finde ist die Qualität der einzelnen Kammern der Gerichte. Einmal top, einmal Flopp. Ich hatte mal vor längerer Zeit etwas dazu gelesen, dass wegen dem Sachverhalt geklagt worden war, mich dann aber nicht weiter dafür interessiert, weil für mich klar war, dass eine solche Klage ohne Probleme passieren wird.

    Und jetzt lese ich, dass ausgerechnet ein OLG die Klage abgewiesen hat ....

    Juristen...... Die meistüberschätze Berufsgruppe auf diesem Planeten, egal, ob das nun Rechtsanwälte oder Richter sind.

    „Arme Kinder sind genauso schlau und so talentiert wie weiße Kinder.“ :thumbup:

    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,

  • hmm, ich habe die ganze Geschichte zwar nicht verfolgt, aber wo ist die Grenze. Welche Erben haben Zugriff? Was ist wenn es mehrere Erben gibt, hat dann jeder Zugriff? Bei Eltern, wenn diese getrennt leben? Ganz so einfach ist die Sache nicht, ich vertrete da eher den Standpunkt kein Zugriff. Oder nur mit richterlichen Beschluss.
    Ganz kurz ein Fall konstruiert, aber im Versicherungsbereich möglich und gar nicht so selten. Kind, Mutter, Großvater. Kind würde nie wollen, dass Opa da was liest. Kind und Mutter haben tödlichen Autounfall - Mutter stirbt kurz nach dem Kind. Erbfolge->Mutter - > deren Erben, der einfachheithalber Opa alleiniger Erbe. Im Versicherungsfall würde Opa die Versicherungssumme für den Tod des Kindes ausgezahlt bekommen und hier bekommt er nun die Zugangsdaten?

    Was ist wenn mehrere Erben zu gleichen Teilen da sind?

    Frei nach Dieter Nuhr
    Das Internet ist zum Lebensraum der Dauerbeleidigten geworden, die immer einen Grund finden, anderen irgendetwas vorzuwerfen, um sich selbst moralisch zu erhöhen.

  • Selbstverständlich, der Erbe erbt ALLE Rechte und Pflichten des Erblassers, Alles was er beim Ableben hatte. Das ist jetzt mal überhaupt nicht kompliziert, weshalb es mich verwundert, dass sich da ein Gericht und dann auch noch ein OLG gefunden hat, welches die Klage zurückweist. Ich bin, bevor ich die Entscheidung des BGH gelesen hatte, davon ausgegangen, dass alle Gerichte den Anspruch bestätigt haben und die Internetfuzzies jeweils in Berufung gegangen sind.

    Der Erbe, die Erben, haben grenzenlosen Zugriff auf ALLES, es gibt keine Grenze. Wie soll es anders gehen, wenn der Erblasser sich dazu nicht geäussert hat?

    Ein Erbe: Er hat alle Rechte. Mehrere Erben: Die Erbengemeinschaft hat alle Rechte. Mehrere sind immer eine Erbengemeinschaft, egal zu welchen Anteilen. Alle müssen mit allem einverstanden sein, sonst geht nichts.

    Wer nicht will, dass ein Erbe (wer immer das sein mag) nach seinem Tod auf bestimmte Dinge Zugriff hat, muss sich zu Lebzeiten zu allen denkbaren Konstellationen Gedanken machen und das evtll. in einem Testamant festschreiben. Dann muss er aber auch festschreiben, wer Zugriff haben soll, den irgendwer muss Zugriff haben und sei es auch nur, um etwas zu vermichten. Das ist der komplizierte Teil des Erbrechts.

    Hier war es wohl eine Erbengemeinschaft und die hat mit einer Stimme gesprochen.

    Was ist der Unterschied zwischen Grossvater und Opa Guppy?

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    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,


  • Was ist der Unterschied zwischen Grossvater und Opa Guppy?

    Wirst Du mir vermutlich schreiben? Ich kenne keinen.:grins:

    Und in deinen Ausführungen ist für mich ja schon die Fragwürdigkeit des Urteils zu sehen. Was ist wenn die Anzahl der Erben >1 ist. Nehmen wir mal an morgen lass ich meinen letzten Furz. Es gibt 3 Erben, Frau 50% Kinder je 25%. Materiell kein Problem. Was ist 1/2 FB Account? Je mehr ich darüber nachdenke je blödsinniger finde ich das Urteil - mir fehlt einfach die Formulierung "berechtigtes Interesse". Das Urteil ist insofern richtig, dass da ein berechtigtes Interesse bestand, der Kontoinhaber minderjährig war - da finde ich es durchaus i.O. - Aber das jetzt allgemeingültig als Grundlage für weitere Verfahren zu nehmen, das halte ich für falsch.

    Frei nach Dieter Nuhr
    Das Internet ist zum Lebensraum der Dauerbeleidigten geworden, die immer einen Grund finden, anderen irgendetwas vorzuwerfen, um sich selbst moralisch zu erhöhen.

  • Nachtrag, ich lese gerade auf verschiedenen Seiten die Kommentare zu diesem Urteil. Es ist ganz normal, dass man unterschiedlicher Meinung zu diesem Thema sein kann. Aber was ich da so lese.... Die Menschheit scheint zu verblöden und zwar rasant, zumindest die, die sich so zu Wort melden. 90% Schwachmaten, Angefangen vom geistigen Eigentum einer 15 jährigen auf dem FB Account, bis hin zu denen, die der Welt mitteilen, dass sie keinen FB - Account haben.

    Ein Argument nicht für diesen Fall, aber zu durchdenken wäre, wenn ich niemanden die Zugangsdaten gegeben habe und sie nicht so hinterlegt habe, dass sie offensichtlich zu finden sind, womöglich nicht mit Originalname und Foto dort auftrete, dann ist anzunehmen, dass ich nicht wollte, dass jemand den Account einsieht. Ist zwar auch ne löchrige Argumentation, aber ...

    Frei nach Dieter Nuhr
    Das Internet ist zum Lebensraum der Dauerbeleidigten geworden, die immer einen Grund finden, anderen irgendetwas vorzuwerfen, um sich selbst moralisch zu erhöhen.

  • Als Beispiel wurde ja ein persönliches Tagebuch geannt.
    Da können dann auch alle Erben lesen, wenn es nicht einer der Erben den anderen Erben irgendwie vorenthält.
    Oder Briefe, die ja an einen persönlich gerichtet sind, sind auch oft in der Erbmasse.

    Oder Handy, wo Bilder drauf sind.

    Nur weil da noch keiner geklagt hat, wird das als Gegeben hingenommen, dass jeder Erbe da Einblick hat.

    Ich finde das eine Frechheit von FB.

  • Meine Bemerkung bezog sich darauf:

    >> Großvater. Kind würde nie wollen, dass Opa da was liest.

    Wenn der Grossvater nicht will, dass Opa was liest. Also Opa will nicht, dass Opa was liest?

    >> dann ist anzunehmen, dass ich nicht wollte,

    Annehmen ist nicht wissen. Wenn jemand was nicht will, muss er das explizit kundtun, tut er das nicht, wird nämlich angenommen, dass er damit einverstanden war.

    Stell Dir mal vor, man müsste bei Allem den mutmasslichen Willen erforschen. Der Gesetzgeber sagt schlicht: Wenn jemand was nicht will, muss er Laut geben, ansonsten greifen die gesetzlichen Vorgaben. Und das ist auch richtig so. Wie sollte es anders gehen? Irgendwer kriegt immer das Erbe in die Hände.

    .....

    >> Es gibt 3 Erben, Frau 50% Kinder je 25%. Materiell kein Problem. Was ist 1/2 FB Account?

    Es gibt keinen 1/2 FB Account. Es gibt nur drei Erben die gemeinschaftlich Rechteinhaber am gesamten Account geworden sind. Und was mit dem Account geschieht, müssen sie einvernehmlich unter sich klären. Gibts keine Einvernehmlichkeit unter den Erben geht auch nichts mit dem Account. Es bleibt alles wie es ist, allein kriegt keiner Auskunft oder Verfügungsgewalt über den Account. Bei einem Erben gibt es diese Probleme natürlich nicht.

    Und mich wiederholend: In diesem Fall waren die Erben (die Erbengemeinschaft) sich wohl einig und sprachen mit einer Stimme, Meinung, Forderung.

    Das könnte alles erspart bleiben, wenn FB z. B. eine kleine Rubrik einrichten würde, in der jedes Mitglied in seinem Account festlegen kann, wer im Falle seines Todes oder einem sonstigen Ereignis, welches ihn nicht mehr befähigt selbst zu entscheiden, entscheidungsbefugt sein soll. Daran haben die aber kein Interesse.

    Aber das Ding einfach zuzumachen und die Zugangsdaten zu löschen ist wirklich ne Frechheit. Die glauben wohl das daraus herleiten zu können, weil jeder schon zu Lebzeiten sowieso alle Rechte am Eingstellten an FB abtreten muss, was nach meiner Meinung aber gar nicht über die AGB vereinbart werden kann.

    „Arme Kinder sind genauso schlau und so talentiert wie weiße Kinder.“ :thumbup:

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  • Irgendjemand muss in jedem Fall alles regeln, auflösen, kündigen, vernichten, entscheiden. Das kann eine Einzelperson sein, eine Erbengemeinschaft, der Staat. Dabei kann es um profane Dinge gehen wie Mietverträge oder Zeitungsabos, aber auch um Tagebücher, Liebesbriefe, Pikanterien aller Art, lange gehegte Geheimnisse oder auch strafrechtlich Relevantes. Will der Erblasser nicht, dass seine Nachfahren dieses oder jenes - Mitgliedschaftsbeitrag für den Swingerclub in den Kontoauszügen, eigene Aktfotos auf dem Tablet, illegale Waffensammlung im Keller - nach seinem Ableben erfahren, dann muss er sich zu Lebzeiten darum kümmern.

    Ich sehe keinen Grund, warum dies bei einem FB-Account anders sein sollte. Und hat jemand irgendwo einen anonymen Account, dann dürfte der ja ohnehin außen vor sein - wenn er wirklich anonym war.

    Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.

    (Volker Pispers)

  • Genauso isses Margin. Wer sich zu Lebzeiten (auch aus Unwissenheit) nicht entscheiden kann oder will, für den wird dann nach seinem Ableben durch andere (Erben) entschieden.

    Überzeug Guppy. ^^

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  • Überzeug Guppy. ^^


    Sturer alter Uckermärker - wird schwer.:hurra:


    Zitat

    Das könnte alles erspart bleiben, wenn FB z. B. eine kleine Rubrik einrichten würde, in der jedes Mitglied in seinem Account festlegen kann, wer im Falle seines Todes oder einem sonstigen Ereignis, welches ihn nicht mehr befähigt selbst zu entscheiden, entscheidungsbefugt sein soll.

    Ich denke, das wird jetzt kommen. Was wollen die mit toten Accounts? der verwertbare Inhalt oder die Bilder dürften im Promillbereich liegen.

    Frei nach Dieter Nuhr
    Das Internet ist zum Lebensraum der Dauerbeleidigten geworden, die immer einen Grund finden, anderen irgendetwas vorzuwerfen, um sich selbst moralisch zu erhöhen.

  • >> Es ist ganz normal, dass man unterschiedlicher Meinung zu diesem Thema sein kann. Aber was ich da so lese..

    Jo, Guppy, da musste mal in einem Forum mitlesen in dem sich angehende Juristen treffen. Da kriegste einen Vogel. Die halten sich alle für superschlau, schmeissen mit für normale Menschen unverständlichen juristischen Begriffen nur so um sich. Da werden juristische Konstrukte diskutiert, die sind von der juristischen Realität so weit weg, wie der Mond vom Rande des Universums.

    Ich war mal kurz in so einem Forum unterwegs. Die haben mich gar nicht ernstgenommen, weil ich mich nicht ihrer geschraubten Sprache angepasst habe, obwohl sie eigentlich hätten merken müssen, dass ich ihre Sprache verstehe. Da kam dann immer wieder gönnerisch hochnässig: "Ach, das ist ja alles sehr laienhaft": Dass der "Laie" einige Urteile erzwungen hatte, die in die GRUR (der Olymp der Rechtsprechung) aufgenommen worden waren, während sie noch theoretisch völlig unrealistische Fallkonstrukte diskutierten, wurde einfach ignoriert.

    Mit einer Jurastudentin dort, die sich ebenfalls einer verständlichen Sprache bediente, habense das auch gemacht. Die hat sich dann eines Tages mit "Sorry Jungs, Sportstudenten sind einfach unterhaltsamer und sie sehen auch bessser aus" verabschiedet.

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