Die Presse + fehlinterpretierte Urteile >

  • >> Museumsbesucher dürfen Bilder nicht ohne Genehmigung ablichten und öffentlich zugänglich machen. So lautet ein Urteil des BGH.

    Das berichtet heute die Süddeutsche.

    https://beispiel.rocks/www.sueddeutsche.de/kultur/b...edia-1.4261237

    Und das ist so nicht richtig.

    Da hatte einer zweimal Fotos von den Kunstwerken gemacht. Einmal war er vom Museum beauftragt und ein anderesmal hatte er die Fotos als schlichter Besucher gemacht. Er stellte Fotos bei Wiki ein.

    Im ersten Fall bestätigte der BGH seine Rechte am Bild.

    Im zweiten Fall klagten die Museumbetreiber und argumentierten, dass die Bilder nicht ohne Erlaubnis hätten veröffentlicht werden dürfen.

    Der BGH bestätigte das mit der Begründung, dass überall Hinweistafeln aufgestellt waren, die eine durchstrichene Kamera zeigten und sagte, dass diese sowas wie die AGB des Museums für Museumsbesucher darstelle. Und da der Fotograf als ganz normaler Besucher Fotos gemacht hatte, hatte er damit gegen die "Vertragsbedingungen" für Besucher verstossen.

    Das also jetzt mit "Museumsbesucher dürfen Bilder nicht ohne Genehmigung ablichten und öffentlich zugänglich machen. So lautet ein Urteil des BGH" zu verallgemeinern ist völlig falsch.

    „Arme Kinder sind genauso schlau und so talentiert wie weiße Kinder.“ :thumbup:

    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,

  • Ja, das habe ich auch gelesen, aber wo anders. Da war der Inhalt auch irgendwie anders. Hat der beschuldigte Fotograf nicht Bilder eines anderen Fotografen fotografiert? Die Gemälde sind ja wohl "geimeinfrei", die Fotos des anderen aber nicht. Das stand dort zumindest so. Und auch, dass der Beschuldigte Bilder aus Fotobüchern eingescannt hat und auf Wiki verwendete. Ok, es stand auch da, dass er selbst Bilder der Gemälde machte und das mit den Schildern.

    Wenn ein Mensch nicht um dich kämpft, hat er nur gewartet, dass du gehst. ;(

  • Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle _______________________________________________________________________________________ Nr. 195/2018 vom 20.12.2018 Bundesgerichtshof zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos

    Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Der Senat hat weiter entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann.

    Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht. Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig.

    Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke - Gemälde und andere Objekte - aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt.

    Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt.

    Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist - soweit für die Revision von Bedeutung - ohne Erfolg geblieben.

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

    Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig - so auch im Streitfall - das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.

    Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs hat der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden sind und der Inhaltskontrolle standhalten.

    Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist. Vorinstanzen: LG Stuttgart - Urteil vom 27. September 2016 - 17 O 690/15 OLG Stuttgart - Urteil vom 31. Mai 2017 - 4 U 204/16 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 64 UrhG: Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG: Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG: Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. § 19a UrhG: Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. § 280 Abs. 1 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. § 249 Absatz 1 BGB: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    Karlsruhe, den 20. Dezember 2018

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  • Heise zu dem Urteil und das ist ja nur gequirlte Scheisse und geht völlig an der Sache vorbei und in dem Fall ist das Urteil zudem noch relativ einfach verständlich formuliert, ich hab heute mittag ca ne Minute gebraucht um es zu überfliegen:

    >> In einem seit drei Jahren andauernden Streit hat das Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museum gegen einen Wikipedianer und Wikimedia Deutschland vom Bundesgerichtshof nun Recht bekommen: Auch wenn der Urheberrechtsschutz von Gemälden abgelaufen ist, dürfen nicht ohne weiteres Fotos davon online gestellt werden. Denn die Fotos selbst genießen mitunter Schutz nach dem Urheberrecht.

    https://beispiel.rocks/www.heise.de/newsticker/meld...n-4257238.html

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    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,

  • Ich verstehe nicht, wo hier das Problem ist?

    Erstmal, das Urheberrecht kann nicht abgetreten werden, es können nur Rechte die sich daraus ergeben abgetreten werden. Fotografiert er mit Genehmigung in geschlossenen Räumen, für die es übrigens nicht einmal ein explizites Fotografierverbot braucht, sind die Aufnahmen zweckgebunden, den Nutzungsumfang bestimmt der Hausherr, obwohl das Urheberrecht beim Fotografen liegt und auch seiner Zustimmung bedarf. Fotografiert er ohne explizite Vereinbarung, bleibt zwar ebenfalls das Urheberrecht bei ihm, er darf sie allerdings nicht publizieren, auch nicht bei Wiki.

    Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.

    (Volker Pispers)

  • Ich versteht nicht, wieso sowas bis zum BGH geht, wieso hier die Vorinstanz überhaupt ne Revision zum BGH zugelassen hat.

    Bei den beauftragten Bildern hatte das Museum ein Alleinverwertungsrecht, bei den Bildern, die er als Besucher gemacht hat, hat er die AGB des Museums missachtet. Dass die Gemälde gemeinfrei sind, keine Urheberrechte mehr drauf sind, spielt in diesem Fall also keine Rolle.

    So ein Verfahren bis zum BGH kostet ja richtig Geld und ich vermute mal, dass Wiki den Prozess für den Fotografen finanziert hat. Vielleicht hofften sie auch auf ein Fehlurteil, wie damals in der G- Bildersuche.

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  • Früher hätte man gesagt: "Ist das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt wurde".

    Sinnlosjournalismus, der mit dem Internet so richtig in Schwung kam und der anderen nur die Zeit stiehlt.

    Das findet man immer häufiger überall, besonders in der Rechtsecke. Journalisten mit nem bissl juristischer Vorbildung, die das was sie lesen aber nicht wirklich verstehen.

    Hier ein Beispiel aus der FAZ.

    Die einzige interessante Frage daran ist für mich: Welcher idiotische Anwalt (Verkäuferseite) hat seinen Mandanten in ein solch sinnloses Verfahren getrieben?

    https://beispiel.rocks/www.faz.net/ak…z-15951750.html

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