Urheberrecht unverständlich _

  • Kunstwerke in der Öffentlichkeit: Temporär = Urheberrechtlich geschützt. Dauerhaft = Panoramafreiheit. Wobei es dann auch noch drauf ankommt, ob es nur um das Kunstwerk geht oder dieses mehr "Nebenprodukt" ist.

    Welcher normale Mensch soll das a) wissen und b) dann auch noch verstehen?

    In dieser Hinsicht gehört das Urheberrecht in Zeiten des Internets schnellstens korrigiert: Wer seine Kunstwerke der Öffentlichkeit zugänglich macht indem er sie in den öffentlichen Raum stellt verliert damit automatisch den urheberrechtlichen Anspruch.

    https://beispiel.rocks/www.faz.net/ak…n-16379097.html

    „Arme Kinder sind genauso schlau und so talentiert wie weiße Kinder.“ :thumbup:

    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,

  • Nimm die Steine in Uelzen oder den Hundertwasserbahnhof oder Sanssouci, die werden nicht mal eben wieder abgebaut oder woanders ausgestellt oder wieder aufgebaut. Dagegen wurde zum Beispiel bei Christos verhülltem Reichstag gleich eine Befristung mit angegeben.

    Der Hauptfaktor ist allerdings erst einmal der Standpunkt, von dem aus die Aufnahme aufgenommen wird. Er muss öffentlich und frei zugänglich sein. Musst Du für die Aufnahme irgendwo aufs Dach klettern, ist er nicht mehr öffentlich usw. (s.a. Entscheidung Hundertwasserhaus) Als zweites wird geprüft, ob explizit das Kunstwerk aufgenommen wurde oder ob es "einfach mit im Bild stand". Eine hamburger Panoramaaufnahme vom Wasser aus dürfte überhaupt kein Problem sein.

    Erst wenn diese Punkte abgeklärt sind, kommt die Frage nach der Dauerhaftigkeit des Kunstwerks. An dem Punkt landet man also eigentlich eher selten. Und wenn doch, dann schauen die Richter eigentlich auch ziemlich genau hin, weil diese böse Falle bekannt ist. In Hamburg fährt oder fuhr ein aufwendig gestalteter Cadillac rum, Der Besitzer verklagte Fotografen, weil der Wagen ja keine dauerhafte Installation bspw. am Fischmarkt o.ä. wäre. Die Richter entschieden, das dass Kunstwerk sehr wohl dauerhaft wäre, nämlich am Fahrzeug.

    Was mir in dem Artikel fehlt, ist der Umstand, dass eine Aufnahme des Hafenpanoramas bei Tag ebenfalls völlig ok sein sollte, da nur die blaue Beleuchtung unter das Urheberrecht fällt - ähnlich wie beim Eiffelturm.

    Aber klar, es wäre einerseits einfacher, wenn es einfach hieße, öffentlicher Raum = Panoramafreiheit. Das jedoch würde am anderen Ende wieder Probleme aufwerfen.

    Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.

    (Volker Pispers)

  • Jo, Margin, für Dich (und enn bissl auch für mich) ist das nicht soo schwierig. Ich hab bei Hamburg z. B. nicht an Aufnahmen am Tag gedacht, weil das für mich selbstverständlich ist. Für den Autor vielleicht auch.

    „Arme Kinder sind genauso schlau und so talentiert wie weiße Kinder.“ :thumbup:

    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,

  • >> Aber klar, es wäre einerseits einfacher, wenn es einfach hieße, öffentlicher Raum = Panoramafreiheit. Das jedoch würde am anderen Ende wieder Probleme aufwerfen.

    Über daraus entstehende Probleme hab ich mir noch keine Gedanken gemacht. Welche siehst Du?

    Ich würde es darauf reduzieren: Was man als normaler Fussgänger sehen kann, kann auch ohne Probleme fotografiert und irgendwo gezeigt werden. Gesetze sollten verständlich für Bürger gemacht sein und nicht nur verständlich für Juristen. Wenn einer ein Kunstwerk auf öffentlichem Raum gestalten will, nicht will, dass davon z. B. Fotos gemacht werden, soll er sich gleich noch um ne Genehmigung bemühen um sein Kunstwerk ne zwei Meter hohe Mauer als Sichtschutz bauen zu dürfen.

    Vom öffentlichen Raum aus und im öffentlichen Raum (der schliesslich dem Staat, also allen gehört) sichtbar und Urheberrecht stellt für mich schon einen Widerspruch in sich dar.

    „Arme Kinder sind genauso schlau und so talentiert wie weiße Kinder.“ :thumbup:

    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,

  • Wenn Du dich mal gedanklich von diesen Lückenreitern wie Christo oder dem blauen Hafen trennst, wird es offensichtlicher. Da gibt es notwendige Transporte von Kunstwerken, womöglich Notfälle, wo dann mal eben alles an der Straße steht, (kirchliche) Umzüge, bei denen geschützte Werke an die Öffentlichkeit gezerrt werden, oder auch Leihgaben großzügiger Besitzer. Der Gesetzgeber wollte hier halt verhindern, dass ein Urheber oder Eigentümer / Rechtsnachfolger seine Rechte durch Zufälle, Unglücksfälle oder Großzügigkeit verliert.

    Die 3-Monats-Grenze ist dabei gewürfelt, läge sie bei 2 oder 4 Monaten - weil irgendeine Grenze musste ja her - würde Christo die Dauer seiner Verhüllungen halt entsprechend anpassen. Ich denke, solche Dinge hatten die Gesetzgeber bei der Verabschiedung gewiss nicht im Kopf. Was den Hamburger Hafen angeht, warte ich darauf, dass endlich einmal ein Gericht entscheidet, dass die Beleuchtung eine dauerhafte Einrichtung ist - unabhängig davon, ob gerade das Licht an oder aus ist - halt genauso, wie eine Straßenlaterne.

    Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.

    (Volker Pispers)