Ich denke die ganze Argumentationsschiene ist für die Betroffenen falsch aufgebaut. Syno ist der Einzige der, wenn auch auf eine Argumentationsbasis, darauf eingeht.
Es gilt immer noch die Unschuldsvermutung, es muss den Abgemahnten also nachgewiesen werden, dass sie das Filmchen gesehen also gestreamt haben, erst dann wird es relevant, ob Streamen eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Und der Besuch der Seite ist kein Nachweis, dass der Film gelaufen ist. Ob nun weil kein Flash installiert ist, es an der Wohnungstür geklingelt hat oder sonst was. Aus die Maus.
Thema streamen und Urheberrechtsverletzung ist noch eine ganz andere Sache, bei der ich der Argumentation nicht folgen kann.
Nehme ich ein Video mit dem VC auf begehe ich keine Urheberrechtsverletzung, solange es für den eignen Bedarf ist, das ist unstrittig.
Lade ich von einer Tauschbörse ein Musiktitel begehe ich Urheberrechtsverletzung, da ich zeitgleich selbigen schon wieder zum dl anbiete. Ist logisch. Nehme ich den gleichen Musiktitel mit einem Onlinerecorder von einem Onlineradiosender auf, ist das legal. Audials 10 z.B. läuft bei mir immer wenn ich mal ne neue CD fürs Auto will. Das zeigt doch recht eindeutig, dass die Grenze beim Eigenbedarf gezogen ist.
Wenn diese Grenze rechtlich manifestiert ist, dann wäre eine einheitliche Rechtsprechung gegeben.
Der nächste Punkt, wenn das Video selber verwanzt ist - ich weiß nicht ob und wie das technisch möglich ist (das ist mir zu hoch), und es wird ins Netz gestellt um Urhberrechtsverstöße zu dokumentieren, bestünde dann nicht der Verdacht des Anstiftens zu einer Straftat?