Den 211er, Mord, hat Margin genannt.
Mord ist die Bereitschaft jemanden zu töten, um seine primitivsten Bedürfnisse zu befriedigen. Darin ist der Vorsatz zu sehen.
So falsch lagst Du also mit "Wobei ich selber auch Mord auch immer mit einem Plan oder der Absicht des Tötens verbunden hatte" nicht Guppy.
So, ich hab was dazugelernt, was selbst wohl die wenigsten Anwälte, auch Straverteidiger nicht wissen: Ich bin auch von 15 Jahren Höchststrafe ausgegangen, aber für Totschlag kann es auch lebenslänglich geben. Aber, wer jetzt denkt: "Was soll dann das ganze Gedöns hier", sollte weiterlesen, denn an der Betrachtungsweise ändert sich dadurch nichts.
Aber jetzt wirds richtig kompliziert.
Ich versuchs so einfach wie möglich zu machen.
In besonders schweren Fällen kann auch lebenslänglich verhängt werden. Aber was ist ein besonders schwerer Fall?
Der, um den es hier geht ist keiner, wäre es einer, hätte sich das LG Hamburg die ganze Winderei sparen können. Es genügt nicht schon die blosse Nähe der die Tat kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal (in unserem Fall hauptsächlich das Auto als gemeingefährliches Mittel), es müssen vielmehr schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonders gewichtig sind.
Mal ein Beispiel, wie der BGH das noch vor kurzem gesehen hat.
Fall: Da wollte einer seine Frau umlegen, ist in der Haus der Schwiegermutter eingedrungen, hat auf beide geschossen und sich anschliessend noch eine Schiesserei mit der Polizei geliefert.
Das entscheidende Gericht sagte zur Prüfung auf Mord oder Mordversuch:
> Das Mordmerkmal des Ermöglichens einer Straftat (§ 211 StGB, also Mord) sei zu verneinen, da das bewusstseinsdominante Motiv des Angeklagten nicht die Tötung seiner Schwiegermutter beinhaltet habe, sondern lediglich ihre Ausschaltung als Störfaktor seines eigentlichen Tatplans, seine Ehefrau und dann sich selbst zu töten.
Also ging das Gericht auf Totschlag in einem besonders schweren Fall und sagte: "Lebenslänglich".
Und das war dem BGH zu hoch angesetzt und kassierte es, es sah die Kriterien für einen besonders schweren Fall des Totschlags nicht gegeben. Auch nicht Mord.
Auszug aus der Entscheidung des BGH:
> Die Urteilsgründe lassen indes nicht erkennen, dass das Landgericht insoweit auf die - allein maßgebliche - Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abgestellt hat. Vielmehr trifft das Landgericht zur Vorstellung des Angeklagten nach Abschluss der Ausführungshandlung, also nach Schussabgabe, keinerlei Feststellungen.
Mit anderen Worten: Die Vorinstanz hatte nicht das Motiv des Täters berücksichtigt, womit wir wieder beim Motiv bei der Beurteilung einer Straftat wären und nicht beim Ergebnis.
Wer sich die ganze Entscheidung des BGH ansehen will, das Urteil ist etwas älter als ein Jahr und lässt sich durchaus in der Aussage auf den hier diskutierten Fall übertragen, in diesem Fall war das bewusstseinsdominierende Motiv auch nicht die Tötung anderer Menschen, sondern, wie Syno sagte: Er wollte schlicht abhauen.
Dasselbe ist auch auf die Diskussion mit den Rasern übertragbar. Deren Motiv ist auch nicht andere Menschen umzubringen.
Obs dem deutschen Mittelmassmichel am Stammtisch nun passt oder nicht.
https://beispiel.rocks/www.hrr-strafr…15/4-262-15.php