Beiträge von cura

    Früher hätte man gesagt: "Ist das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt wurde".

    Sinnlosjournalismus, der mit dem Internet so richtig in Schwung kam und der anderen nur die Zeit stiehlt.

    Das findet man immer häufiger überall, besonders in der Rechtsecke. Journalisten mit nem bissl juristischer Vorbildung, die das was sie lesen aber nicht wirklich verstehen.

    Hier ein Beispiel aus der FAZ.

    Die einzige interessante Frage daran ist für mich: Welcher idiotische Anwalt (Verkäuferseite) hat seinen Mandanten in ein solch sinnloses Verfahren getrieben?

    https://beispiel.rocks/www.faz.net/ak…z-15951750.html

    Mann, und jetzt wollte ich einen Rechtsschreibefehler korrigieren und jetzt ist die Schreibe ganz weg. Also nochmal.
    ............

    Jo, wieso sollte die zeitliche Relevanz sich auf das Ranking auswirken?

    Die Diskussion um die KWs hatten wir ja schon vor Jahren und ich bin nach wie vor der Meinung, dass Sumas ALLE Faktoren irgendwie verarbeiten, auch die Keys. Vielleicht nicht so wie wir uns das immer simpel vorgestellt haben. Deshalb hat ich sie, dort wo ich in den letzten Monaten überarbeitet habe, auch dringelassen, hab nur jeweils auf wenige reduziert.

    Ich versteht nicht, wieso sowas bis zum BGH geht, wieso hier die Vorinstanz überhaupt ne Revision zum BGH zugelassen hat.

    Bei den beauftragten Bildern hatte das Museum ein Alleinverwertungsrecht, bei den Bildern, die er als Besucher gemacht hat, hat er die AGB des Museums missachtet. Dass die Gemälde gemeinfrei sind, keine Urheberrechte mehr drauf sind, spielt in diesem Fall also keine Rolle.

    So ein Verfahren bis zum BGH kostet ja richtig Geld und ich vermute mal, dass Wiki den Prozess für den Fotografen finanziert hat. Vielleicht hofften sie auch auf ein Fehlurteil, wie damals in der G- Bildersuche.

    Heise zu dem Urteil und das ist ja nur gequirlte Scheisse und geht völlig an der Sache vorbei und in dem Fall ist das Urteil zudem noch relativ einfach verständlich formuliert, ich hab heute mittag ca ne Minute gebraucht um es zu überfliegen:

    >> In einem seit drei Jahren andauernden Streit hat das Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museum gegen einen Wikipedianer und Wikimedia Deutschland vom Bundesgerichtshof nun Recht bekommen: Auch wenn der Urheberrechtsschutz von Gemälden abgelaufen ist, dürfen nicht ohne weiteres Fotos davon online gestellt werden. Denn die Fotos selbst genießen mitunter Schutz nach dem Urheberrecht.

    https://beispiel.rocks/www.heise.de/newsticker/meld...n-4257238.html

    Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle _______________________________________________________________________________________ Nr. 195/2018 vom 20.12.2018 Bundesgerichtshof zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos

    Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Der Senat hat weiter entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann.

    Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht. Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig.

    Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke - Gemälde und andere Objekte - aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt.

    Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt.

    Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist - soweit für die Revision von Bedeutung - ohne Erfolg geblieben.

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

    Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig - so auch im Streitfall - das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.

    Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs hat der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden sind und der Inhaltskontrolle standhalten.

    Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist. Vorinstanzen: LG Stuttgart - Urteil vom 27. September 2016 - 17 O 690/15 OLG Stuttgart - Urteil vom 31. Mai 2017 - 4 U 204/16 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 64 UrhG: Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG: Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG: Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. § 19a UrhG: Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. § 280 Abs. 1 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. § 249 Absatz 1 BGB: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    Karlsruhe, den 20. Dezember 2018

    >> Museumsbesucher dürfen Bilder nicht ohne Genehmigung ablichten und öffentlich zugänglich machen. So lautet ein Urteil des BGH.

    Das berichtet heute die Süddeutsche.

    https://beispiel.rocks/www.sueddeutsche.de/kultur/b...edia-1.4261237

    Und das ist so nicht richtig.

    Da hatte einer zweimal Fotos von den Kunstwerken gemacht. Einmal war er vom Museum beauftragt und ein anderesmal hatte er die Fotos als schlichter Besucher gemacht. Er stellte Fotos bei Wiki ein.

    Im ersten Fall bestätigte der BGH seine Rechte am Bild.

    Im zweiten Fall klagten die Museumbetreiber und argumentierten, dass die Bilder nicht ohne Erlaubnis hätten veröffentlicht werden dürfen.

    Der BGH bestätigte das mit der Begründung, dass überall Hinweistafeln aufgestellt waren, die eine durchstrichene Kamera zeigten und sagte, dass diese sowas wie die AGB des Museums für Museumsbesucher darstelle. Und da der Fotograf als ganz normaler Besucher Fotos gemacht hatte, hatte er damit gegen die "Vertragsbedingungen" für Besucher verstossen.

    Das also jetzt mit "Museumsbesucher dürfen Bilder nicht ohne Genehmigung ablichten und öffentlich zugänglich machen. So lautet ein Urteil des BGH" zu verallgemeinern ist völlig falsch.

    >> Ich kriege so was hin. Aber es würde nicht genutzt werden..

    Dann mach es, so wie es mal die richtige Zeit für FB war, ist es jetzt die richtige Zeit für eine Ablöse von FB. Mach es, bevor es ein anderer macht und dann mit einem verständlichen Model ans Geldeinsammeln geht.

    Stell Dir vor, Du bist auf ner Party. Du weisst, dass der Hausherr im Haus alles mithört. Du willst mit jemandem etwas besprechen, was nicht unbedingt jeder wissen soll. Was machst Du? Du gehst nach draussen und wenn Du das zu besprechende besprochen hast, gehste wieder ins Haus. Und je mehr Du zum "vertraulichen" Gespräch mit nach aussen nimmst, desto mehr werden die im Haus sich fragen: "Was machen die eigentlich da draussen?".

    Wenn mal viele draussen stehen, sich austauschen und dann wieder reinkommen, werden die im Haus Verbliebenen sich irgendwann minderwertig, weil ausgeschlossen fühlen und auch dazugehören wollen, zu denen, die sie ausschliessen.

    Du machst ne Kneipe auf, wie kriegst Du die Bude voll?

    Du musst Dir die Leader reinziehen, die, welche die Meinung machen, die, welchen die anderen folgen. Das kriegste auch hin, indemde welche von denen anstellst. Hast Du die Leader, haste die Masse.

    Ich lese ja selten Kommentare, aber er da hat Recht damit, wenn er sagt: "FACEBOOK IST VON INNEN FAUL":

    Und FB ist von innen faul, weil der Chef Zuckerberg heisst. Dass diese Lusche sich für den Grössten hält kann ja seiner noch Beschränkheit zugerechnet werden, seinem Glauben, dass es seinem Genie zu verdanken ist, dass aus FB das wurde was es heute ist. Es ist aber eine Sache durch Zufall auf etwas getroffen zu sein, was zum richtigen Zeitpunkt kam, was am Anfang übersichtlich war, aber eine ganz andere dann, den Überblick zu behalten, wenn es eine Grösse erreicht hat, die kaum noch zu überblicken ist.

    Das aber auch andere ihn für einen der Grössten halten, kann auch nur deren Beschränktheit zugerechnet werden.

    Da hat jeder hier im Forum mehr drauf.

    Dieser Zuckerberg dürfte im Charakter und dem was er im Kopf hat dem Trump nicht unähnlich sein.

    https://beispiel.rocks/www.faz.net/aktuell/wirtscha...-15949153.html

    Fast täglich wird neuer Dreck von diesen skrupellosen, anstandslosen, moralbefreiten Ärschen hochgespült. Missbrauch von allem und jedem.

    FB müsste schon lange reif für die "Hinrichtung" durch seine User sein.

    Dass die noch existieren kann ich mir eigentlich nur damit erklären, dass es halt so ist, dass, wenn man ALLE treffen will, das eigentlich i. M. nur über FB geht.


    Ich kann einfach nicht verstehen, dass da keiner eine Konkurrenz aufbaut, parallel zu FB, mit einer Schnittstelle zu FB, sodass die User hin- und herwechseln können und so langsam aber stetig immer weniger auf FB angewiesen sind.

    Gerade Leute aus Europa, mit dem strengsten Datenschutz weltweit, wären da bestens geeignet.


    https://beispiel.rocks/www.faz.net/ak…l-15949175.html

    Im Ernst?

    Im deutschsprachigen Raum macht das ja Sinn. Aber sonst?

    Mir ist "Kinder" bewusst zum erstenmal hier aufgefallen. Ich erinnere mich nicht, dass mir das mal in den Jahren, in denen ich in Frankreich gelebt habe, begegnet wäre. Und gerade dort habe ich fast bei jedem Einkauf ein Ei mitgenommen. Hab noch einen Aktenkoffer voll mit Figuren hier rumstehen.

    Ich erinnere mich aber auch nicht mehr, wie diese Ü-Eier in Frankreich hiessen.

    Aber dieser Ignoranz der spanischen Besonderheiten begegnet man überall: Die sprechen ja alles aus wie es geschrieben wird. Den einzigen Namen, den die seltsamerweise original aussprechen, ist Michael Jackson, da sagense Maikel Jägsen und nicht Micael Jacson.

    In Sevilla raus, in Ri Malaga, steht eine Riesenreklame an der Autobahn: Volkswagen - Das Weltauto. Wohl gemacht, für die Handvoll Figuren, die da am Tag vorbeifahren und Deutsch verstehen. Lange Zeit hatte VW am auch Ende der Fersehreklame: "Volkswagen: Das Auto". Versteht hier kein Mensch, Auto ist hier Cotsche (Kutsche) oder Vehiculo. Mittlerweile haben sie es wegfallen lassen.

    Die lästige Reklame im Fernsehen für Parfüms vor Weihnachten: Jahrelang das wenig Gesprochene in Englisch. "We can touch the sky". Dieses Jahr zum erstenmal seit Jahren mit spanischen Untertiteln, damit die Spanier verstehen wovon die überhaupt reden: "Podemos tocar el cielo". Hat lange gedauert, bis es bei denen einer begriffen hat.

    Aldi versucht seit Jahren hier Frikadellen an den Mann zu bringen, alles Deutsch, mit spanischen Aufklebern. Aber wie die Dinger hier nennen? Ne Zeitlang haben sie es mit Albondigas versucht. Musste schiefgehen, weil Albondigas ganz anders schmecken. Jetzt versuchen sie es mit Hamburgesa, Beläge für Hamburger. Ist genauso falsch.

    Das sind die aus Deutschand. Ich hab schon Probleme Flightright richtig zu schreiben. In Spanien oder Lateinamerikanischen Ländern kann kein Mensch damit was anfanfangen.

    Jetzt machen die sogar unter diesem Begriff Werbung im spanischen Fernsehen und ich frage mich da unwllkürlich: Wer hat denen ins Hirn geschissen, wer hat die beraten?

    https://beispiel.rocks/beispiel.rocks/www.flightright.es%22 wird da für einen so kurzen Zeitraum eingeblendet, dass sogar ein Englischsprachiger damit Probleme haben dürfte zu erfasssen. Die Spanier: Cero.

    So kann man Geld natürlich auch aus dem Fenster werfen.

    Ebenso z,. B Ferrero: Machen hier Werbung mit "Kindersorpresa" . Kinderüberraschung. Pero, w. t. F. ist KINDER? Die korrekt Übersetzung ware: Ninos Sorpresa. Mit Kinder kann hier kein Mensch was anfangen. Kinder? Es la marca? Nee, isse nicht, ist die deutschen Bezeichnung für Ninos.

    Und bei vielen Ausländischen hier im Markt möchte man schreien: Lass die Arroganz weg und halt den Schrim auf, wenn es Hirn regnet.

    Geht wohl um Urheberrechtsverletzung Margin? Weil Du von Strafanzeige sprichst.

    Jo, das ist auch noch so ein Unding, die Akteneinsicht. In einem Rechtsstaat, wo jeder dieselbe Chance haben soll sich zu verteidigen, ein Relikt des Mittelalters.

    Ich warte schon lange mal darauf, dass deswegen mal jemand klagt: Auf Akteneinsicht, bzw., darauf, dass ihm der Inhalt der Akte bekannt gemacht wird.

    Verklag sie einfach in Deutschland, für kleinen Streitwert und kleines Geld in Deutschland vor einem AG und warte ab, ob das Gericht sich für unzuständig erklärt. Und wenn es das nicht tut, soll es an das zuständigen Gericht weiterleiten. Da ist soviel Unsicherheit drin, dass es gut möglich ist, dass ein Gericht sich für zuständig erklärt.

    Was die alle fürchten wie der Teufel das Weihwasser sind Verfahren, welche sie verlieren könnten, weil das nämlich einen Rattenschwanz von Klagen nach sích zieht.

    Und jede Klage bringt negative Presse. Der Fluch des Gigantismus halt.

    Gut, ich weiss ja jetzt nicht wer da was warum von Dir will und auf welcher Rechtsgrundlage das erfolgt, aber die Argumentation, dass man sich nicht an deutsche Normen halten müsste, obwohl man in Deutschland geschäftlich auftritt, weil der Firmensitz ausserhalb Deutschlands angesiedelt ist, ist einfach nur Schwachsinn.

    Das ist ähnlich schwachsinnig, als würde einer, der in Frankreich mit 200 über die Autobahn brettert, argumentieren, dass die diesbezüglichen französischen Normen für ihn nicht gelten, weil sein Auto in Deutschland zugelassen ist, er nicht in Frankreich lebt.

    Genauso unsinnig die weitere Argumentation:

    >> AirBnB weigerte sich: Die Forderung des Sozialreferats sei ein „massiver Eingriff“ in die Kunden-Datenbank von Airbnb, so die Anwälte. Das Vertrauen der Anbieter und Urlauber gehe so verloren. Vor Gericht betonten die Vertreter der Plattform und der Stadt, weitere Gespräche über eine gemeinsame Lösung führen zu wollen.

    Das Vertrauen der Urlauber gehe verloren. So ein Scheiss, die interessiert das nicht, die sind nicht betroffen.

    Wofür ich aber mittlerweile so überhaupt kein Verständnis mehr habe ist, dass die sich mit diesen Filzläusen aus dem SV immer noch an einen Tisch setzen wollen, ganz so, als wären die in einem Staat, in dem alles gleich zu behandeln sind, etwas gleicher, als die eigenen Leute.