Also ich lese aus der Urteilsbegründung nicht heraus, dass der BGH einen "Bedingten Vorsatz oder Eventualvorsatz" in Verbindung mit "gemeingefährlich" offengelassen hat. Also, dass eine Denke wie: "Da könnte ja jemand zu Tode kommen" mit einem bedingten Vorsatz gleichzusetzen ist.
Die Urteilsbegründung des BGH wird eingeleitet mit: "Der vom Landgericht Berlin festgestellte Geschehensablauf trägt schon nicht die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts".
Ganz abstrus ist ja Gedankenschleife des Berliner Gerichts zur Verurteilung des zweiten Fahres, der gar nicht an dem Unfall beteiligt war.
Ich stelle die Urteilsbegründung des BGH mal ein. Die genügt, um zu erkennen, wie das Landgericht Berlin konstruiert hat. Allein schon die sinnfreie Formulierung, dass die Täter sich in tonnenschweren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt hätten, zeigt, dass die Berliner Richter wohl den normalen Vorgang "Erst beurteilen und dann das Strafmass festlegen" wohl umgekehrt haben. Hier scheint es wohl eher so zu sein, dass zuerst das Strafmass beschlossen wurde und dann eine Begründung dafür geschustert wurde.
Tonnenschwer? Waren die Fahrzeuge (ähnlich wie bei Madmax) mit Stahlplatten so hochgerüstet, dass sie das zweifache, dreifache der Fahrzeuge in ihrer Fahrzeugklasse wogen und somit alles aus dem Weg räumen konnten, was ihnen in die Quere kam? Sowas suggeriert die Formulierung von "tonnenschwer" in diesem Zusammenhang nämlich.
Der BGH hat dazu gesagt: "Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es aber nicht". Übersetzt: "Das ist völliger Unsinn".
Was ich der Geschichte nicht verstehe ist, dass jedem Jurist, der halbwegs klar im Kopf ist, hätte klar sein müssen, dass jeweils lebenslänglich für die beiden Raser, keinen Bestand haben wird. Die Tatsache aber, dass sich auch unter Juristen welche fanden, die das Urteil der Berliner für '"tragbar" hielten, zeigt, dass es auch Juristen gibt, die nicht so klar in der Birne sind.
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Urteilsbegründung des BGH:
Der vom Landgericht Berlin festgestellte Geschehensablauf trägt schon nicht die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts.
Nach den Urteilsfeststellungen, an die der Senat gebunden ist, hatten die Angeklagten die Möglichkeit eines für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Ausgangs ihres Rennens erst erkannt und billigend in Kauf genommen, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren. Genau für diesen Zeitpunkt hat das Landgericht allerdings auch festgestellt, dass die Angeklagten keine Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern; sie seien "absolut unfähig gewesen, noch zu reagieren".
Nach diesen Feststellungen war das zu dem tödlichen Unfall führende Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt, bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war. Ein für den Unfall und den Tod unfallbeteiligter Verkehrsteilnehmer ursächliches Verhalten der Angeklagten, das von einem Tötungsvorsatz getragen war, gab es nach diesen eindeutigen Urteilsfeststellungen nicht.
Davon abgesehen leidet auch die Beweiswürdigung der Strafkammer zur subjektiven Seite der Tat unter durchgreifenden rechtlichen Mängeln. Diese betreffen die Ausführungen zu der Frage, ob eine etwaige Eigengefährdung der Angeklagten im Falle eines Unfalls gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechen könnte.
Dies hat das Landgericht mit der Begründung verneint, dass die Angeklagten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt und eine Eigengefährdung ausgeblendet hätten. Mit dieser Erwägung ist aber nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen, dass die Angeklagten, wie das Landgericht weiter angenommen hat, bezüglich der tatsächlich verletzten Beifahrerin des einen von ihnen schwere und sogar tödliche Verletzungen als Folge eines Unfalls in Kauf genommen haben.
Schon diesen Widerspruch in der Gefährdungseinschätzung der Angeklagten zu Personen, die sich in demselben Fahrzeug befanden, hat die Schwurgerichtskammer nicht aufgelöst. Hinzu kommt, dass sie auch die Annahme, die Angeklagten hätten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt, nicht in der erforderlichen Weise belegt hat. Sie hat diese Annahme darauf gestützt, dass mit den Angeklagten vergleichbare Fahrer sich in ihren tonnenschweren, stark beschleunigenden und mit umfassender Sicherheitstechnik ausgestatteten Fahrzeugen regelmäßig sicher fühlten "wie in einem Panzer oder in einer Burg".
Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es aber nicht.
Ein weiterer Rechtsfehler betrifft die Verurteilung des Angeklagten, dessen Fahrzeug nicht mit dem des Unfallopfers kollidiert ist. Seine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes könnte – selbst wenn die Strafkammer die Annahme eines Tötungsvorsatzes bei Begehung der Tathandlungen rechtsfehlerfrei begründet hätte – keinen Bestand haben.
Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nämlich nicht, dass die Angeklagten ein Tötungsdelikt als Mittäter begangen haben. Dafür wäre erforderlich, dass die Angeklagten einen auf die Tötung eines anderen Menschen gerichteten gemeinsamen Tatentschluss gefasst und diesen gemeinschaftlich (arbeitsteilig) ausgeführt hätten. Die Verabredung, gemeinsam ein illegales Straßenrennen auszutragen, auf die das Landgericht abgestellt hat, hat einen anderen Inhalt und reicht für die Annahme eines mittäterschaftlichen Tötungsdelikts nicht aus.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin - Urteil vom 27. Februar 2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16)