Beiträge von cura

    Der gehört für mich in eine gewaltige Riege, die mir von Grund auf zuwider sind.

    Leider haben wir in der Politik viel zu viele von diesen Pestbeulen.

    Und da wundern die sich angeblich, dass die Extremen immer mehr Zulauf erhalten. Die Antwort warum das so ist, ist doch ganz einfach: Bei den Extremen weiss man schlicht woran man dran ist.

    Wusste ich nicht, dass bei entgegengesetzen Meinungen Enthaltungen Usus sind. Irgendwas daran ist aber falsch. Dagegen ist nicht enthalten.

    Rein von meinem juristischen Verständnis her müsste die Abstimmung zum Gift ungültig sein, weil ohne Mandat.

    Mal sehen was heute dazu von der Regierungschefin kommt. Ich fürchte jedoch, dass da ausser Sprechblasen (wenn überhaupt), wie immer, nicht viel kommen wird.

    Der Tag wird kommen, an dem sie an Laternen baumeln werden.

    So sehr unterscheidet sich das 21. Jahrhundert vom 18. nun auch wieder nicht.

    Immer weniger Bienen? Die Gesundheit der Menschen?

    Das ist diesen buckelden Lakaien des Kapitals alles scheissegal.

    Man ist dagegen? Warum stimmt man dann nicht auch dagegen, sondern enthält sich zunächst mal, um dann am Ende doch zuzustimmen?

    Da haben wohl noch Stimmen für die Zulassung gefehlt und die Alibienthaltung konnte nicht aufrecht erhalten werden?

    https://beispiel.rocks/beispiel.rocks/www.spiegel.de/politik/deutsc...a-1180576.html

    Man schaue sich mal seine Unterschrift an. An der kann man schon erkennen, dass der richtig was an der Klatsche hat.

    Auf dem Foto hier ist sie ja noch kurz. Bei einige Schriftstücken, die er in der letzten Zeit stolz in die Kameras gehalt hat ist sie noch ein gutes Stück länger. Donald Trump sind halt nur mal 11 Buchstaben.

    Die Unterschrift hat nur Zacken, nicht eine Rundung, welche für z. B. für sowas wie Ausgeglichenheit sprechen würde.

    https://beispiel.rocks/beispiel.rocks/www.spiegel.de/kultur/gesells...a-1180385.html

    Naja, die "Naturgesetze" des Marktes scheinen ja beim BC ausgesetzt.

    Aber das war ja bisher bei allen Blasen so.

    Wie bezahlt man eigentlich etwas was einen Gegenwert von z. B. 10 Euro hat mit BC Guppy? Mit 0,1 BCcent?

    Und verlieren bei diesen Steigerungen z. B. Verkäufer (von irgendwas) nicht ständig Geld, bzw., verdienen Geld, wenn der BC morgen wieder abstürzt? Bei einer Währung ohne Grenzen müssten ja Preise eigentlich ständig neu berechnet werden.

    Ein Stand von 9000 hört sich ja gut an, aber könntest Du jetzt z. B. eine Gewinnmitnahme realisieren Guppy? Den BC also in ne sicherere Währung problemlos tauschen?

    Alles deaktiviert? Sogar die Simkarte raus?

    Google schnüffelt weiter.

    Und die User? Die lassen diesen Filzläusen alles durchgehen. Wen wundert es also, dass die immer dreister werden.

    Google weiss wo Du im Sommer warst:

    Und Google weiss auch wo Du wohnst, nämlich dort wo sich die Funke über nacht aufhält. Für den Rest gibt es z. B. Meldedaten. Und andere Möglichkeien. Is also nichts mehr mit anonym.

    https://beispiel.rocks/beispiel.rocks/www.sueddeutsche.de/digital/a...aren-1.3761481

    Jo, und irgendwann kommt der rosa Samstag. Dann gibts alles für Schwule, Lesben und sonstigen Exoten. SM etc mit 90% Rabatt.

    Dummenfang vom Allerfeinsten ist das Ganze. NIemand hat etwas zu verschenken.

    Aber es funktioniert, wel die überwiegende Mehrheit der Leute wirklich dumm und gedankenlos ist.

    Da werden Hysterien inszeniert, ausser dem Belohnungszentrum ist keine Hirnregion mehr wirklich aktiv, jeder hat Angst etwas zu verpassen.

    Apple machts ja seit Jahren erfolgreich vor. Die Idioten zelten zwei Tage lang vor den Verkaufsstellen, um sich dann überteuerte Geräte andrehen zu lassen und "glücklich" zu sein, als die Ersten das Projekt der Begierde in Händen halten zu können.

    Und wenn ich im Moment sehe, wie z. B. Amazon sich in ihren Weihnachstsspots präsentiert, könnte ich jedesmal aufs Viereck kotzen.

    Ich hab mir das Urteil und die Vorgeschichten dazu jetzt mal genauer angesehen. So richtig befriedigend ist die BGH-Entscheidung nicht wirklich. Sie könnte klarer in der Aussage sein und umfassender.

    Schon gar nicht verstehe ich die Entscheidungen der Vorsinstanzen, die diesen Müll von Paybal auch noch bestätigt haben.

    Ich hatte mich ja mal mehr oberflächlich mit Paybal beschäftigt und da war mir schon allein die Tatsache, dass Paybal freihändig entscheidet, wie im Falle von Reklamationen vorgegangen wird zuviel. Dass mit diesen Entscheidungen dann aber alles erledigt ist und der Verkäufer nicht mehr rechtlich weiter vorgehen kann, war mir bisher nicht klar.

    Das ist ja noch krasser und ein Unding. Es zeigt aber, worauf sich eingelassen werden muss, seit diese us-amerikanischen Internetkraken den Markt immer mehr an sich reissen.

    Da wurde gestern auf irgendeinem Sender ein Jurist gefragt, ob er jetzt eine Klagewelle kommen sieht. Er hat verneint und könnte damit erheblich danebenliegen, denn jetzt werden viele Verkäufer derartig ausgebliebene Zahlungen bis zurück ins 2014 einklagen. Alles, was noch nicht verjährt ist.

    Journalisten, die bei der Müllabfuhr besser aufgehoben wären:

    Prompt melden einige Sender, darunter NTV: BGH weicht Käuferschutz auf. Hört sich an, als hätte der BGH nun Rechte von Käufern beschnitten.

    Richtig ist, dass der BGH den Käuferschutz nun nach den Vorgaben des Gesetzes korrigiert hat.

    Das würde ja wirkliche Arbeit machen und von den Sachbearbeitern juristischen Sachverstand erfordern.

    Klar, zunächst festfrieren, das würde zunächst mal den Betrug eindämmen. Aber was, wenn die Parteien sich nicht einig werden und sich ein Rechtsstreit entwickelt?

    Ich kenn da einen Treuhandservice, die haben sich darüber Gedanken gemacht und bieten auch dafür Lösungen an.

    Auf alle Fälle hat jetzt der BGH mal klargemacht, dass es so nicht geht wie diese Schlaumeier sich das denken. Der Mist daran, es hat mal wieder jahrelang wunderbar funktioniert. Das wäre auch mal eine Aufgabe für den nächsten Gesetzgeber: Alles was mit Internet zu tun hat erheblich zu beschleunigen, die üblichen Hinausschiebetechniken zu beseitigen, evtl., bei den Gerichten extra Kammern einzurichten, die sich nur mit Internetangelegenheiten befassen.

    Heisst, die ZPO bedarf einer dringenden Novellierung.

    Und da ist die Entscheidung. Gut so:

    Nr. 187/2017 vom 22.11.2017

    Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut
    Kaufpreiszahlung verlangen

    Urteile vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16

    Der Bundesgerichtshof hat sich heute in zwei Entscheidungen erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz befasst.

    Problemstellung:

    Der Online-Zahlungsdienst PayPal bietet an, Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften dergestalt abzuwickeln, dass private und gewerblich tätige Personen Zahlungen über virtuelle Konten mittels E-Geld leisten können. Dabei stellt PayPal seinen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (namentlich der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie) geregeltes Verfahren für Fälle zur Verfügung, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Hat ein Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurück.

    In beiden Revisionsverfahren ging es maßgeblich um die Frage, ob der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.

    Sachverhalt und Prozessverlauf:

    Im Verfahren VIII ZR 83/16 kaufte die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vom Kläger auf der Internet-Plattform eBay ein Mobiltelefon zu einem Preis von rund 600 €, den sie über den Online-Zahlungsdienst PayPal entrichtete. Nachdem der Kaufpreis auf dem PayPal-Konto des Klägers eingegangen war, versandte dieser das Mobiltelefon in einem (vereinbarungsgemäß unversicherten) Päckchen an die Beklagte zu 1. Diese teilte dem Kläger anschließend mit, das Mobiltelefon nicht erhalten zu haben. Ein Nachforschungsauftrag des Klägers beim Versanddienstleister blieb erfolglos. Daraufhin beantragte die Beklagte zu 1 Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Nachdem der Kläger auf Aufforderung von PayPal keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorgelegt hatte, buchte PayPal den Kaufpreis vom PayPal-Konto des Klägers auf das PayPal-Konto der Beklagten zu 1 zurück. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Klägers hat in zweiter Instanz Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte zu 1 die Abweisung der Kaufpreisklage erreichen.

    Im Verfahren VIII ZR 213/16 erwarb der Beklagte von der Klägerin über deren Online-Shop eine Metallbandsäge und bezahlte den Kaufpreis von knapp 500 € ebenfalls über den Online-Zahlungsdienst PayPal. Der Beklagte beantragte Käuferschutz mit der Begründung, die von der Klägerin gelieferte Säge entspreche nicht den von ihr im Internet gezeigten Fotos. Nach entsprechender Aufforderung von PayPal legte der Beklagte ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten vor, wonach die Säge - was die Klägerin bestreitet - von "sehr mangelhafter Qualität" und "offensichtlich ein billiger Import aus Fernost" sei. Daraufhin forderte PayPal den Beklagten auf, die Metallbandsäge zu vernichten, und buchte ihm hiernach den Kaufpreis unter Belastung des Verkäuferkontos zurück. In diesem Fall ist die auf Kaufpreiszahlung gerichtete Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises zwar erlischt, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Jedoch treffen die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend die weitere Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird.

    Im Einzelnen:

    Die Vereinbarung, zur Tilgung einer Kaufpreisschuld den Online-Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, wird von den Vertragsparteien in der Regel als Nebenabrede mit Abschluss des Kaufvertrags getroffen. In diesem Fall ist die vom Käufer geschuldete Leistung bewirkt und erlischt somit der Kaufpreisanspruch des Verkäufers, wenn der betreffende Betrag dessen PayPal-Konto vorbehaltlos gutgeschrieben wird. Denn ab diesem Zeitpunkt kann der Verkäufer frei über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei PayPal hinterlegtes Bankkonto abbuchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels PayPal verwendet.

    Dennoch steht dem Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz (erneut) ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend, dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie in den vorliegenden Fällen geschehen - das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.

    Dies ergibt sich aus einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der zwischen PayPal und den Nutzern des Zahlungsdienstes jeweils vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Diese hebt unter anderem ausdrücklich hervor, dass PayPal "lediglich" über Anträge auf Käuferschutz entscheidet. In der im Verfahren VIII ZR 83/16 verwendeten (neueren) Fassung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie heißt es zudem, diese berühre "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht" und sei "separat von diesen zu betrachten". Namentlich mit Rücksicht auf diese Bestimmungen besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen sein soll, anstelle eines Antrags auf Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer gar nicht oder nicht wie geschuldet erbrachten Leistung Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises zu verlangen. Vor diesem Hintergrund ist es allein interessengerecht, dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut - im Wege der Wiederbegründung seines Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises - berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen.

    Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Wiederbegründung der Kaufpreisforderung ist auch deshalb geboten, weil PayPal nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt, der eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien - anders als das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht – nicht sicherzustellen vermag. Gleichwohl ist ein erfolgreicher Antrag auf PayPal-Käuferschutz für den Käufer von Vorteil, weil er danach den (vorgeleisteten) Kaufpreis zurückerhält, ohne den Verkäufer auf Rückzahlung - gegebenenfalls im Klageweg - in Anspruch nehmen zu müssen.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Revision der Beklagten im Verfahren VIII ZR 83/16 zurückgewiesen, da das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger nach Rückbelastung seines PayPal-Kontos in Folge des Antrags auf PayPal-Käuferschutz erneut ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zustehe. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beklagten das Mobiltelefon nach ihrer Behauptung nicht erhalten haben, denn mit der unstreitig erfolgten Versendung desselben ging die Gefahr des zufälligen Verlustes auf dem Versandweg - anders als es bei einem hier nicht vorliegenden Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf) der Fall wäre - auf die Beklagte zu 1 über.

    Im Verfahren VIII ZR 213/16 hatte die Revision demgegenüber Erfolg, weil das Berufungsgericht trotz der Rückbuchung aufgrund des Antrags auf PayPal-Käuferschutz den Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung verneint hatte. Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, damit es Feststellungen zu der Frage treffen kann, ob und inwieweit sich der Beklagte gegenüber dem wiederbegründeten Kaufpreisanspruch der Klägerin auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte berufen kann.

    Vorinstanzen:

    VIII ZR 83/16

    Amtsgericht Essen - Urteil vom 6. Oktober 2015 - 134 C 53/15
    Landgericht Essen - Urteil vom 10. März 2016 - 10 S 246/15

    Lindner muss keine Verantwortung übernehmen, hat sich profiliert und lässt die anderen mit verhärmten Gesichtern zurück.

    Ich erinnere mich noch sehr gut an das kurze Erschrecken im Gesichts Lindners am Wahlabend, als der Schulz erklärte in die Oppositoin gehen zu wollen. Da hatte er sich mal für einen Augenblick nicht unter Kontrolle.

    >> Der Kubiki ist ja wirklich kein Dummer_
    >> der ist nicht die hellste Kerze am Kronenleuchter.

    ^^

    Das ist bei vielen, sehr viel Juristen so Guppy, um Jura zu studieren bedarf es grundsätzlich wenig Intelligenz. Lernen, lernen, lernen. Für was anderes haben die kaum noch Zeit und deswegen kann man mit den meisten Juristen auch nur über juristische Themen reden. Deswegen sag ich immer, dass das die wahrscheinlich meistüberschätzte Berufsgruppe überhaupt ist. Einäugige unter Blinden.

    Die haben aber etwas, was der Volksmund in einer anderen Ecke "Bauernschläue" nennt, man könnte es Juristenschläue nennen. Keine Ahnung, ob es in den Genen liegt oder ob es der Umgang mit anderen Juristen macht. Ich habs, glaube ich, schonmal gesagt: Auf den Unis wird in keiner Fakultät mehr gestohlen als in den juristischen, da geht keiner aufs Klo und lässt auch nur einen Kuli auf seinem Platz zurück. DIE wissen ja genau was sie tun und sie wissen auch WIE sie es tun müssen: "Wenn mir keiner was nachweisen kann, ist es in Ordnung". Und: "Alles was man sagt muss wahr sein können".

    Wenn es um Ihren Vorteil und Kopf geht sind sie alles andere als dumm.

    Und mit keiner anderen Berufsgruppe habe ich es erlebt, wie schnell die vom Du zum Sie wechseln, wenn etwas juristisch unangenehm für sie werden könnte. Da kannste jahrelang, jahrzehntelang so etwas wie "befreundet" sein, die vergessen alles innerhalb von Sekundenbruchteilen und gehen auf Distanz. Sofort zeigt sich der Jurist, ganz so, als hätten die zwei Seelen in ihrer Brust.

    Mit einer Juristin und Alkoholikerin war ich ja verheiratet und jahrelang coabhängig, mit einer anderen ne zeitlang liiert, bis ich gemerkt habe, dass die gehörig was an der Klatsche hat, Hat auch gesoffen, Bei Feiern war sie meist die erste die immer volltrunken war und auch schonmal gegen die Wand gerannt ist, obwohl sie die Tür angepeilt hatte. Nachts hat die im Bad gestanden und sich mit ihrem nackten Spiegelbild unterhalten: "Ach, hast Du schöne Brüste, einen schönen Bauch", und und und. Alles an ihr war schön und sexy.

    Die hat auch im Bett auf etwas gestanden, was man, macht es gegen den Willen einer Person, durchaus juristisch als Vergewaltigung gesehen werden kann. Und da hatte ich immer im HInterkopf was mal wäre, wenn sie irgendwann sagt: "Heute nacht wollte ich es nicht". Das wurde mir dann auch zu heiss.

    Die hat auch alles gemacht was illegl war, es musste halt nur so laufen, dass man ihr nichts nachweisen konnte.

    Irgendwann bin ich per Mail mit der mal aneinander geraten und hab ihr mal die Meinung gegeigt.

    Es dauerte nicht lange und es kam zurück: "Sie haben es übertrieben Herr .........".

    Jo, da könntest Du Recht haben guppy. ^^

    Bei der FTP hab ich allerdings so den Eindruck, dass die sich allgemein lieber entziehen würden. Bis auf Ihre Häuptlinge, den frischbehaarten Halbnackten, der ja angeblich so furchtbar gut aussieht und sich gerne geheimnisumwittert im Halbschatten fotografieren lässt und den Herrn Kubicki, die sich ja alles zutrauen, wahrscheinlich aber nur postengeil sind.

    So sehr viel mehr Parteiprogramm als die AfD haben die ja auch nicht.

    Der Kubiki ist ja wirklich kein Dummer, er ist halt nur ein Chamaeleon, welches je nach Bedarf die Farbe und Zeichnung wechselt.

    Ein typischer Jurist halt.