Nachtrag:
Ich kann es auch nur vermuten. Die "juristischen Denkfabriken" bei G lassen ja mittlerweile sowas wie ein Schema erkennen, die juristische Praxis der kleinen Schritte, einmal um Vorteile herauszuarbeiten, ein anderes mal, um juritisch Bindendes zu verhindern.
In diesem Fall wäre es für G ein grosser Vorteil, wenn das Gericht z. B. sagen würde: Durch das Verhindern des Zugriffs auf google.com ist dem deutschen Urheberrecht genüge getan. Es liegt kein Verstoss gegen deutsches Urheberrecht vor. Dann könnte G nämlich nach wie vor ungehemmt auch auf deutsche Webseiten zugreifen und dort die Fotos und Grafiken rausfischen, um sie dann weltweit, natürlich ausser Deutschland, zu vermarkten.
Würde das Gericht zur Erkenntnis kommen, dass die jetzige Handhabung der Zugriffsverweigerung auf google.com aus Deutschland, respektive Europa deutschem, bzw. europäischen Urheberrecht nicht genügt, müsste G entweder die Bildersuche auf google.com einstampfen oder aber verhindern, was technisch sehr viel schwieriger ist, dass aus deutschen, bzw. europäischen Sites die Fotos und Grafiken rausgefischt werden.
Diese "Erkenntnis", zu wissen, wie ein deutsches Gericht das sieht, kann ganz einfach durch den "Trick" des Einbringens der Argumentation "Wir haben bereits abgestellt, indem wir den Zugriff auf google.com abgestellt haben" in dieses Verfahren des Fotografenverbandes eingebracht werden. Dann müsste das Gericht darüber entscheiden, ob die nachträgliche Zugriffverweigerung auf google.com und somit der dortigen Bildersuche genügt, um deutschem Recht genüge zu tun. Egal wie das Gericht das sehen würde, G wäre mal wieder ein Stück weiter bei der Erforschung wie weit Recht auslegbar und dehnbar ist.