Jungs, macht Euch doch nicht verrückt wegen dieser 60 Minuten.
Wo kommen die überhaupt her und welche rechtliche Wirkung entfalten sie?
Ursprung dieser 60 Minuten ist diese Firma, die sich vor dem EuGH verantworten musste. Die hatten ja wie gesagt keine Telefonnummer angegeben, sondern ne normale eMailadresse und ne Anfragemaske. Das Ding war beim BGH gelandet und der hatte es an den EuGH zur Entscheidung weitergeleitet.
So, und wie ich schonmal geschrieben hab ist alles immer eine Entscheidung und Betrachtung im Einzelfall, ein Gericht hat also immer den konkreten Einzelfall zu berurteilen, also auch der EuGH. Die Jungs hatten beim EuGH damit argumentiert, dasse ja ein Anfrageformular im Impressum hatten und auf Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten antworten würden. Das war auch anscheinend unstrittig und der EuGH hat dann gesagt: Jo, diese 30 bis 60 Minuten sind ausreichend, um den Vorgaben einer direkten Erreichbarkeit zu genügen.
NICHT gesagt hat der EuGH, dass er diese 60 Minuten als Obergrenze ansieht.
Hätte der EuGH z. B. in seiner Urteilsbegründung so formuliert "30 bis 60 Minuten Antwortzeit sind ausreichend, weil der Senat davon ausgeht, dass eine Antwortzeit von 24 Stunden (oder 48 Stunden oder was auch immer) noch ausreichend ist, um den Vorgaben einer korrekten Erreichbarkeit zu genügen, wären diese diese 60 Minuten vom Tisch. Das hatter aber nicht gemacht, sondern lediglich diesen ihm vorliegenden Einzelfall beurteilt.
Das Einzige, was die EuGH Entscheidung also hergibt ist die Feststellung: 60 Minuten Antwortzeit auf ne Emailanfrage über das Formular ist auf alle Fälle genügend, also kann das Forumlar die Telefonnumer ersetzen. Möglicherweise ist der EuGH aber intern der Meinung, dass auch viel längere Zeiträume noch genügend sind. Das hatte er aber in diesem konkreten Einzelfall nicht zu beurteilen.
Wenn jetzt also einer, sich auf die EuGH Entscheidung berufend, es genauso macht, keine Telefonnummer, dafür aber neben der normalen Emailadresse eine Anfragemaske und dann argumentiert, dasser innerhalb von 24 Stunden (oder 48 oder was auch immer) auf Anfragen reagiert, kann sich kein Gericht der Welt auf die EuGH-Entscheidung berufen, weil der EuGH sich zur Maximumzeit, innerhalb derer geantwortet werden muss, gar nicht geäussert hat. Ebenso kann jemand, der erst innerhalb von z. B. zwei Tagen auf Anfragen antwortet so argumentieren: Der EuGH hat in diesem Einzelfall lediglich bestätigt, dasser deren Antwortzeit von 30 bis 60 Minuten für ausreichend hält, vielleicht hält er ja meine 48 Stunden auch noch für ausreichend. Fragen wir ihn halt mal und legen ihm die Sache zur Entscheidung vor.
Das erste was ich dachte, als ich von dieser EuGH Entscheidung hörte war: Was für ein Unsinn, da hätte der EuGH ja gleich sagen können, dass eine Emailadresse im Impressung genügt, wenn innerhalb von einem Zeitraum X geantwortet wird. Das war aber nicht zu entscheiden, weil in diesem Einzelfall nunmal die Konstellation so war, dass die ne normale Emailadresse drin hatten und zusätzlich ne Anfragemaske, also könnte der EuGH nur sagen: So wie die es handhaben ist es für uns zulässig.
Die Frage, ob auch lediglich eine normale Emailadresse in der Anbieterkennung genügt, wenn sichergestellt ist, dass in einem Zeitraum X geantwortet wird, müsste dann wieder entweder vom BGH oder dem EuGH in einem anderen konkret vorliegenden Sachverhalt geklärt werden.
Im Übrigen ist bei dieser EuGH Entscheidung völlig untergegangen, dass der EuGH zwar gesagt hat: In diesem Fall genügen Emailadresse und Anfragemaske, das aber dahingehend eingeschränkt hat, dass einem Verbraucher die Telefonnummer des Anbieters bekanntgegeben werden muss, wenn dieser Verbraucher auf irgendeinem Grund nicht auf das Internet zugeifen kann. Wie das allerdings gehen soll, wenn der Verbraucher nicht mehr auf das Internet und somit die Anfragemaske zugreifen kann, liess der EuGH offen.
So also kamen diese 60 Minuten in die ganze Diskussion und es ist wie bei dem Spiel "Stille Post", wenn die Kette lang genug ist und jeder seinen (unqualifizierten) Senf dazugibt, kommt am Ende oft das Gegenteil von dem raus, was vorne gesendet wurde. Und so wurde hier aus einem "Das ist so in Ordnung" ein "So muss es sein". Was natürlich völliger Humbug ist.
Und es ist nicht nur so, dass in Deutschland die Gesetzgebung immer schlechter (weil undurchdachter) wird, das gilt auch für die Rechtsprechung bis hoch zum BGH, was aber auch an den oft von Lobbyisten geprägten EU-Richtlinien liegt, die dann von den einzelnen Staaten umzusetzen sind.
Und so kann denn auch gesagt werden, dass die "Rechtsprechung" zu diesem Thema in D nicht gerade durch Kompetenz glänzt.
Beispiel: Das jüngste Urteil des Landgericht Bamberg v. November des vorigen Jahres.
Wer es sich antun will, hier das Urteil im Volltext:
*** Link veraltet ***
Kurz, das Urteil ist ebenfalls zu nichts zu gebrauchen, völlig an der Sache vorbei, es widerspricht sogar der Entscheidung des EuGH. Das einzige was aus der bisherigen "Rechtsfindung'" in dem Urteil noch vorhanden ist, sind diese '"60 Minuten" , die, wie wir ja aus obiger Einführung wissen, lediglich ein Massstab nach unten sein können. Das LG Bamberg macht jedoch daraus sowas wie ein Dogma.
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Aus der Tatbestandsschilderung:
Ferner geben die Verfügungsbeklagten unter dem Reiter "Rechtliche Informationen des Anbieters" lediglich deren Anschrift und eine E-mail-Adresse an. Ein Kommunikationsweg, auch welchem innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können, wird nicht gegeben.
Aus der Urteilsbegründung:
Die Verfügungsbeklagten geben im Impressum nur eine postalische Erreichbarkeit und eine E-mail-Adresse an. Es wurde von ihnen als Verantwortliche des Telemedienauftritts allerdings unterlassen, eine Möglichkeit anzugeben, mit der eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation möglich ist.
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Die Frage, ob auf Mailanfragen innerhalb eines Zeitraums X geantwortet wird, wurde erst gar nicht erörtert, sondern das Anfrageformular, im Gegensatz zum EuGH, von vorneherein als nicht geeignet angesehen. Also, back to the roots: Emailadresse und Telefonnummer, jetzt nur mit der Erweiterung, dass diese die Möglichkeit bieten müssen, dass innerhalb von 60 Minuten geantwortet werden kann, wobei dies ja nichtmal halbwegs spezifiziert wurde. Welches Medium (Emaladresse, Fax, Formular, Telefon) kann das zu 100% erfüllen, was das LG Bamberg da fordert? KEINES! Auch dieses Urteil also: Als Grundlage einer nachvollziehbaren Argumentation völlig ungeeignet. Wiederum viel Wind um nichts.
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Jungs, macht Euch also nicht verrückt. Dieses Bamberger Urteil ist bei Juristen wahrscheinlich schon lange als unbrauchbar abgehackt. Und gäbe es im Internet nicht diese ganzen Wichtigtuer und Angstmacher, von denen jeder meint seinen Senf dazugeben zu müssen, wäre es wahrscheinlich schon lange gegessen.
Wer auf der sicheren Seite sein will: Emailadresse und Telefonnummer. Dann braucht sich auch keiner mehr Gedanken drum zu machen, ob er wann für wen innerhalb von welchem Zeitraums erreichbar sein muss. Ich hab (aus guten Gründen) nen Anruferbeantworter laufen. Somit bin ich also unmittelbar (bis heute nicht wirklich definiert!) erreichbar. Und 95% der Anrufer legen sowieso beim Einschalten des Geräts sofort wieder auf. Ausserdem: Ich könnte ja neben dem Anrufbeantworter sitzen und sofort abheben, wenn ich denn weiss wer dran ist.
UFF.