So, ich hab mir das jetzt mal angesehen.
Die AGB sollen ja wesentliche Vertragsbestandsteile darstellen und entprechend hervorgehoben präsentiert werden. Der Link findet sich klein ganz unten, ausserhalb des normalen Bildschirmbereichs, weiss auf hellgrau. Und das auf einer Eingangsseite, die sowieso schon mit Infos überladen rüberkommt.
Zu den Vertragsbedingungen:
4. Vertragsabschluss
4.1 Der Vertrag kommt durch Annahme der Kundenbestellung durch Conrad Electronic SE zustande.
Die Annahme durch Conrad Electronic SE erfolgt mit dem Erhalt der Ware durch den Kunden nach Übersendung der Ware durch Conrad Electronic SE bzw. mit Ausführung der Dienstleistung beim Kunden durch Conrad Electronic SE. Bestellt der Kunde per Internet, so wird Conrad Electronic SE den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen.
Eine Vertragsannahme ist in einer Bestellbestätigung indes noch nicht zu sehen.
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Soll also im Klartext heissen, dass der Vertrag erst im dem Moment zustande kommt, wenn die Ware beim Kunden zuhause eingeht. Geht bis zu diesem Zeitpunkt irgendwas schief, könnten die sich darauf berufen, dass ja noch kein Vertrag zustande gekommen ist. Das widerspricht aber schon wieder dem, was die mir geschrieben haben, dass der Vertrag mit Absenden der Ware zustandekommt.
Gut, steht so in den AGB, ob es aber rechtlich haltbar ist, würde ich doch mal arg bezweifeln. Immerhin richtet sich das Ganze ja an ganz normale Verbraucher, die sind keine Juristen und müssen juristisch spitzfindig Formuliertes nicht verstehen. Es ist nämlich ganz und gar nicht üblich, dass ein Vertrag erst beidseitig rechtsgültig zustandekommen soll, wenn der Postmann dreimal klingelt. Und schon gar nicht bei Vorkasse, wenn eine Rechnung gestellt und der Betrag auch überwiesen wurde. Auf der einen Seite ein konkludenter Vorgang, der aber andererseite per AGB relativierbar sein soll.
Würde mal gerne sehen, wie die reagieren, wenn morgen ne Mail kommt: "Ihre Ware wurde soeben versendet" und ich denen dann sofort zurückschreibe: Habs mir gerade anderes überlegt, es ist ja noch kein Vertrag zustandegekommen, schicken Sie mir bitte sofort mein Geld zurück.
Und zu den 48-Monaten-Garantienbedingungen: Auch da muss man lange suchen, bis man diese mal findet.
So sehen sie aus:
11.7 Sollten Sie die 48-Monats-Langzeit-Garantie in Anspruch genommen haben, ist § 443 BGB mit erweiterten Kundenrechten einschlägig. Insbesondere findet nach 6 Monaten eine Beweislastumkehr nicht statt.
Sobald bei dem erworbenen Produkt trotz sachgemäßer Anwendung Qualitätsmängel auftreten, sorgen wir umgehend für kostenlose Nachbesserung, Umtausch oder gleichwertigen Ersatz. Verschleißerscheinungen sind hiervon ausgenommen (insbesondere bei typischen Verschleißteilen wie z.B. Leuchtmitteln, Akkus usw.).
Die 48 Monate Langzeit-Garantie (§443 BGB) beginnt mit dem Tag der Rechnungsstellung und endet nach Ablauf von 4 Jahren. Sie gilt nur für den Käufer und ist nicht übertragbar.
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Grundsätzlich finde ich es dem normalen Verbraucher gegenüber immer unfair mit Paragrafen zu argumentieren. Diese Paragrafen lesen können und verstehen sind meist zwei Welten. Der §443 BGB sagt im Klartext (vereinfacht) nicht anderes, alsdass ein Garantiegeber die Garantiebedingungen selbst bestimmen kann, diese dann aber auch einzuhalten hat. Sieht gut und seriös aus, wenn er in die AGB eingebettet ist, ist aber im Grunde genommen sinnfrei.
Die gegebenen Garantien sind soweit in Ordnung, was mich stört ist jedoch, dass diese personengebunden sind. Rechte kann man normalerweise mitverkaufen (wie z. B. die gesetzliche Gewährleistung), sie sind auch ein Verkaufsargument. Hier wird es bei den Garantiebedingungen ausgeschlossen. Vorteilhaft für den Garantiegeber, nachteilig für den, der eine 48monategarantie bezahlt hat und sich von etwas vorzeitig durch Verkauf trennen will. Von "Geldzurück" wird nirgends gesprochen.
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Und ich bleibe bei meiner Meinung. Es sind nicht sehr seriös rüberkommende "Tricksereien", die den Kunden benachteiligen und gesetzliche Vorgaben zugunsten des Verbrauchers aushebeln sollen.