Nur ein wenig Sammelsurium, vielleicht auch eher, damit ich es nicht vergesse, bin noch nicht wach. Also nur Ansätze und vielleicht auch nicht zu Ende gedacht 
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auch wenn ich mit einigen schon wo anders red
Danke für die Adelung, die "Einigen" sind Wir :grins:
Erste Überlegung, bist Du nicht einem Shop näher als einer Plattform?
Als nächstes habe ich noch keine Differenzierung zwischen b2b und b2c gefunden, was in der Rechtsprechung in Deutschland gerade im Urheberrecht einen ganz erheblichen, wenn nicht gar DEN Unterschied macht. Dazwischen liegen Welten.
Speziell in Deinem Fall ist m. E. doch alles nur eine Frage des Vertrags mit dem Inserenten.
Für kleinere Plattformen bleibt eigentliche alles beim Alten, es ändert sich nur ein einziger, wenn auch erheblicher Punkt: Die Schonfrist "ab Kenntnisnahme" entfällt. Statt dessen muss der Betreiber nachweisen, dass er sich bemüht hat, die Inhalte zu überwachen. Das könnte z. B. eine Publikation erst nach Freischaltung durch den Betreiber sein - der Schwerpunkt liegt hier auf der Außenwirkung^^ Zur Prüfung der nächtlichen Uploads am nächsten Morgen eignet sich z. B. "Image Search for Google" oder "TinEye".
Zur Prüfung der Altbestände also Massentests könnte der Ratlose Rudi noch den einen oder zwei Tipps haben. Über welche Massen reden wir hier? Und hier taucht meine nächste Frage auf: Altbestände? Rückgreifende Wirkung eines Gesetzes? Cura?
Der nächste Punkt, muss die ganze Chose nicht erst in deutsches Recht umgesetzt werden?
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Domain? Inhalte? Betreiber? Je nachdem was damit gemeint sein sollte, könnte man Punkt 1 relativ flexibel, mit relativ wenig Aufwand, handhaben.
Soweit ich mich durch den Originaltext durchgekämpft habe, wurden genau diese Hintertürchen zugemacht. Festgemacht wird wohl an den Inhalten.