Beiträge von cura

    Jo Margin, ich kenne dieses unsägliche Urteil des EuGH, wir hatten ja hier darüber gesprochen. Das war so eine Entscheidung: Von vorne über den Rücken von hinten ins Ohr. Juristische Hochseilargumentation.

    Hier geht es aber darum, ob diese Verwertungsgesellschaft der Verwertung unter Bedingungen zulassen kann, allein, weil schon die Gefahr besteht.

    Wenn ich richtig informiert bin, können dem EuGH, wie in Deutschland dem BGH, nur konkret anstehende Fälle zur Beurteilung vorgelegt werden.

    Die Frage an den EuGH hätte nach meiner Meinung lauten müssen: Verwertungsgesellschaft B verweigert einem A einen Verwertungsvertrag, solange der nicht...... Darf diese Gesellschaft das?

    Und wenn ich die Pressemitteilung des BGH richtig verstanden habe, wird dem EuGH genau die allgemeine Fragestellung, und nur die, zur Beantwortung vorgelegt, die ja 2014 bereits beantwortet wurde. Nur; darum geht es hier aber nicht, weil wir hier eine andere Rechteverteilung haben und die Verwertungsgesellschaft eine gewisse Verantwortung gegenüber ihren Kunden hat, die in diesem Fall heisst, Verwertungsverträge so abzuschliessen, dass die Rechte, die ein Urheber abgetreten hat, so wenig als möglich tangiert werden.

    Es könnte, nach meinem Verständnis, also sein, dass der EuGH das Ding an den BGH zurückgibt, weil kein konkreter Fall zu beurteilen ist oder aber sagt: "Gut, wir befassen uns damit, dann aber auch Grundlage des konkreten Streits und dann könnte eine Entscheidung in dieser Einzelfallbetrachtung ganz anders aussehen, als die Entscheidung 2014 und nicht allgemein übertragbar sein, weil sie sich auf diese Dreieckskonstellation bezieht, bei der natürlich auch die vertraglichen Konstellationen zwischen Verwertungsgesellschaft und Autor zu berücksichtigen sind. Wenn dieser Vertrag es nicht zulässt, ist das eine ganz andere Konstellation, als wenn ein Urheber etwas selbst veranlasst. Wäre sie allgemein übertragbar, bräuchte der BGH die Fragestellung dem EuGH nicht erneut vorlegen. Insofern sehe ich das, was der BGH da macht, auch ein wenig als ein Abducken vor der Verantwortung.

    Was mich an diesen Pressefritzen stört ist halt, dass sie entweder nicht verstehen oder ganz einfach nicht verstehen wollen, sich überlegen, wie sie eine solche Pressemitteilung des BGH per Angstmache möglichst breitflächig unters Volk bringen können. Wenn sie nicht näher darauf eingehen wollen, sollen sie es ganz einfach lassen.

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    Die Entscheidung des EuGH von 2014 enthält folgenden Passus:

    2. Stellt ein Dritter ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Website frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Internetlinks auf einer Website ein, ist eine solche Wiedergabehandlung, da sie sich desselben technischen Verfahrens bedient, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf einer anderen Website verwendet wurde, nur dann als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 einzustufen, wenn die Handlung gegenüber einem neuen Publikum erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.2014 - C-466/12, MIR 2014, Dok. 022 - Svensson u.a., Rn. 24). Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die betreffende Handlung nicht als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.2014 - C-466/12, MIR 2014, Dok. 022 - Svensson u.a., Rn. 25 bis 28).

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    Zu beachten ist hier der letzte Satz:

    >> Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist ...

    ... mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers.

    Es stellt sich die Frage: Kann die Verwertungsgesellschaft diese Erlaubnis stellvertretend für den Urheber erteilen oder kann sie diese Erlaubnis von irgendetwas abhängig machen?

    Ich persönlich würde zu Letzterem tendieren.

    Wenn Journalisten nicht verstehen oder nicht verstehen wollen und deshalb etwas relativ Unwichtiges so aufblasen, dass Leser den Eindruck gewinnen, dass ein Thema allgemein viele tangiert.

    Worum geht es tatsächlich? Es geht um die Auslegung des § 34 des Verwertungsgesellschaftengesetzes und dort um die Formulierung: Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.

    So, jetzt verlangt A von der Verwertungsgesellschaft B Nutzungsrechte. B sagt: Kannste haben, wenn Du Vorkehrungen triffst, die I-Framing verhindern.

    Und darum wird sich beim BGH gestritten: Darf B das verlangen oder nicht?

    Jetzt sagt der BGH: Es könnte sein, dass die Verwertungsgesellschaft das verlangen kann.

    Voraussetzung:

    ...

    Das setzt allerdings voraus, dass eine unter Umgehung derartiger Schutzmaßnahmen im Wege des Framing erfolgende Einbettung der auf der Internetseite der Klägerin für alle Internetnutzer frei zugänglichen Vorschaubilder in eine andere Internetseite das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke verletzt.

    Ob in einem solchen Fall das Recht der öffentlichen Wiedergabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG verletzt ist, der durch § 15 Abs. 2 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt wird, ist zweifelhaft und bedarf daher der Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

    ...


    Es geht also darum, was der BGH vom EuGH wissen will: Wenn nun ein (unbefugter) Dritter die beim Nutzungsrecht Fordernden eingestellten Bilder bei sich in einen Rahmen stellt, geht das dann gegen die Rechte des Urhebers.

    Meine bescheidene Meinung dazu: Klar, kann es gegen die umfassenden Rechte eines Urhebers gehen, die jedoch immer mehr eingeschränkt werden, ganz so, als würden für das Internet Sonderregeln gelten. Siehe G und die Bildervorschau.

    Es erschliesst sich mir nicht so richtig warum, schliesslich gibts ja bereits Urteile zum Framing, aber das will der BGH vorab geklärt haben, bevor er mit dem weitermacht, worum es eigentlich geht.

    Die FAZ hat den schon von der Pressestelle des BGH schlicht völlig falsch formulierten Leitsatz einfach übernommen. Das kann man machen, aber das sollte man als Journalist mit Verantwortung nicht machen, so man denn den Fehler erkennt.

    https://beispiel.rocks/www.faz.net/aktuell/feuillet...-16156860.html

    .....

    Die Veröffentlichung der Pressestelle des BGH:

    Nr. 054/2019 vom 25.04.2019 Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Urheberrechtsverletzung durch Framing.

    Beschluss vom 25. April 2019 – I ZR 113/18 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes "Framing" ergreift, also gegen das Einbetten der auf dem Server dieses Nutzers gespeicherten und auf seiner Internetseite eingestellten Inhalte auf der Internetseite eines Dritten.

    Sachverhalt: Die Klägerin, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek. Diese bietet eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Auf der Internetseite der Bibliothek sind über elektronische Verweise ("Links") digitalisierte Inhalte abrufbar, die in den Webportalen dieser Einrichtungen gespeichert sind. Die Bibliothek speichert Vorschaubilder dieser digitalisierten Inhalte. Einige dieser Inhalte, wie etwa Werke der bildenden Kunst, sind urheberrechtlich geschützt.

    Die Beklagte, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Kunst wahr. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Abschluss eines Vertrags, der ihr das Recht zur Nutzung dieser Werke in Form von Vorschaubildern einräumt. Die Beklagte macht den Abschluss eines solchen Nutzungsvertrags von der Aufnahme folgender Bestimmung in den Vertrag abhängig: "Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden."

    Die Klägerin lehnt eine solche Vertragsbestimmung ab und hat mit ihrer Klage die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Regelung verpflichtet ist. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Klausel festgestellt.

    Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes zwar verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.

    Die Beklagte ist allerdings auch verpflichtet, dabei die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen.

    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könnte die Beklagte daher möglicherweise verlangen, dass der mit der Klägerin zu schließende Nutzungsvertrag die Klägerin zur Anwendung von technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing verpflichtet.

    Das setzt allerdings voraus, dass eine unter Umgehung derartiger Schutzmaßnahmen im Wege des Framing erfolgende Einbettung der auf der Internetseite der Klägerin für alle Internetnutzer frei zugänglichen Vorschaubilder in eine andere Internetseite das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke verletzt. Ob in einem solchen Fall das Recht der öffentlichen Wiedergabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG verletzt ist, der durch § 15 Abs. 2 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt wird, ist zweifelhaft und bedarf daher der Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

    Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek Vorinstanzen: LG Berlin - Urteil vom 25. Juli 2017 - 15 O 251/16 Kammergericht - Urteil vom 18. Juni 2018 - 24 U 146/17 - GRUR 2018, 1055

    Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

    Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

    § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). § 34 Abs. 1 VGG Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.

    Karlsruhe, den 25. April 2019

    Als wenn Spanien keine aktuellen, dringlicheren Probleme hätte, die einer Lösung bedürfen. Aber; Ablenkung war schon immer (leider) eine speziell gepflegte Abteilung bei den Sozis, überall. Franco als Wahlkampfthema.

    Sie wollen die Kultstätte in diesem Tal der Gefallenen "entzaubern". Aber irgendwohin müssen die Reste (sie können sie ja schlecht im Müll oder Meer entsorgen) vom ehemaligen Diktator ja, also wird dort eine neue Kultstätte entstehen.

    Da ist die Rede (von Seiten der Sozis) davon das gesamte Anwesen zu entsorgen, klar, Spanien schwimmt ja im Geld.

    Meine Meinung: Um die Diskussion zu beenden, woran von Seiten der Sozis offensichtlich wenig Interesse besteht: Das weithin sichtbare Kreuz könnten sie ja wegsprengen und entsorgen, um den Rest ein Zaun mit Beschilderung "Zutritt verboten". Aber, das wäre ja, weil pragmatisch, eine zu einfache Lösung, wenn es denn überhaupt einer Lösung bedarf, denn die Francoära ist nun einmal Teil der spanischen Geschichte. In den Köpfen muss sich was ändern, nicht in der Landschaft.

    https://beispiel.rocks/www.spiegel.de…-a-1264165.html

    >> In letzter Zeit sehe ich aber auch immer mehr Seiten, die ohne Auswahl "ja oder nein" nicht benutzbar sind.

    Jo, das dürften welche sein, die sich haben juristisch beraten lassen und an einen Anwalt geraten sind, der diesbezüglich dieselben Bedenken zu den i. M. üblichen Ausführungen hat wie ich.

    Dass aber jemand, der für viel Geld die "Rechtskonformität" von Auftritten überprüfen will und dann so eine Anwendung wählt halte ich doch schon für überdenkenswert. Ich hätte zu denen null Vertrauen. Ich würde sie in die Ecke der üblichen Blender einordnen. Viel Blabla und wenig dahinter.

    Also ich hab es als A verstanden.

    Die von Dir Syno als B bezeichnete Form hab ich seit zwanzig Jahren und ich könnte nicht sagen, dass sich deswegen in der letzten Zeit etwas zum Positiven verändert hätte.

    ...

    Ich hab gestern mal nach System A zwei Seiten erstellt, ne "kleine" mit weniger als 100 Wörtern, die über weiterlesen > zu einer grossen mit rd. 1500 Wörtern führt, wobei der Text der Kleinen nicht in die Grosse übernommen wurde. Die Urls sind /KWA-KWB.html + /KWB-KWA.html. Mal sehen was sich da irgendwann mal tun wird.

    Aber Hallo! 1500 Wörter, da hab ich echt lang dran gesessen, weil mir irgendwann nicht mehr viel eingefallen ist, was halbwegs sinnvoll ist. 5000 Wörter halte ich, egal um welches Thema es geht, nur in extremen Ausnahmefällen für halbwegs vernünftig machbar. Da kann ich ja ne kleine Schippe drauflegen und gleich ein Buch schreiben.

    Wenn ich mir vorstelle, dass für jede einzelne Unterseite machen zu müssen...

    Schreckliche Vorstellung.

    Mich ärgert daran immer wieder, dass ich es nicht fertig bringe so dreist aufzutreten.

    Ich versuche es in Ansätzen, ich will ja auch nicht untergehen, aber irgendwas in mir sperrt sich trotzdem. Ist mir einfach zuwider. Aber solche Wixer, Heissduscher und Blender scheinen zumindest damit durchzukommen, zumindest ein paar Mark mehr als ich am Monatsende auf dem Konto zu haben. Auf diese Glattgebügelten kann ich einfach nicht. Immer schön breitmäulig strahlen und versuchen Zuversicht auszustrahlen? Was sind das Langweiler, Luschen. Heute schon frisch geschisssen? Ja, zweimal, bei uns wird dreimal am Tag warm gekocht.

    >> Bei Cura z.B. könnte ich mir das evtl. so vorstellen, dass er eine grobe Zusammenfassung ganz grundsätzlich in 2 - 3 Sätzen zum Thema liefert und die ganzen aber, wenn und könnte weil auf einer 2. Unterseite liefert.

    Jo, das Ganze hab ich heute nacht gemacht. Ne Seite mit so wenige wie möglich Text und eine mit so 1300, 1400 Wörtern. Weisst Du wie lange ich an der Langen gehockt hab? Fast die halbe nacht. Danke, das reicht mir. Man hat ja, wenn man was vom Thema versteht, ein Gefühl dafür, was ausreicht. Dann darüber hinaus noch halbwegs sinnvollen Kontent für ne bescheuerte Suma zu produzieren ist echt anstrengend.

    Ich werde das morgen aufspielen und dann sehen wir was B + G daraus machen.

    _ sehr gutes Geld, wenn es denn so stimmt, was dazu so behauptet wird.

    Ich stelle es hier ein, weil Alex meint die DSGVO sei ein vielgesuchtes Thema.

    Es haben sich ja einige drangemacht alle DSGVO-Betroffenen zukünftig durch den Dschungel der Datenschutzbestimmungen leiten zu wollen und die aufgerufenen Preise sind schon beachtlich.

    Bei einem fangen sie bei 150 Euro monatlich an und enden bei 500 im Monat. Die Preise für die erstmalige Überprüfung fangen bei 1000 Euro an und gehen bis 3000 Euro.

    Direkt mal 1000 Euro und dann jeden Monat 150 Euro? Viel Geld für einen Friseurladen.
    Direkt mal 2200 Euro und dann jedem Monat 350 Euro? Viel Geld auch für einen Rechtsanwalt.

    Auch die Einstufungen bei der Berechnungen der Preisgestaltung in NIEDRIGE > MITTLERE > HÖHERE > HOHE wollen mir nicht wirklich einleuchten. Niedrige z. B. für den Einzelhandel (Lidl + Aldi auch?), höhere für Apotheker? Letztendlich kommt es ja nicht darauf an, in welcher Branche jemand unterwegs ist, sondern, was er so alles treibt, um seinen Umsatz zu mehren. Und das kann bei einem Frisörladen wesentlich mehr sein, als bei einem Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern, die für die angebotene Dienstleistung 3000 Euro für die Erstprüfung hinlegen sollen und dann monatlich ab 500 Euro aufwärts.

    Viel Geld also und ich persönlich meine: Viel zu viel Geld für die Anforderungen die da geprüft, beobachtet und aktualisiert werden sollen.

    Wie wir hier schon festgestellt haben reduzieren sich die Anforderungen für eine Datenschutzerklärung auf: "Sag Deinen Usern was Du an Daten erhebst, sag Ihnen wie Du damit umgehst, sag ihnen was andere mit ihren Daten treiben und sag ihnen, wofür Du keine Verantwortung übernehmen kannst und gut ist".

    Der Rest ist Angstmacherei und vielfach Dummenfang.

    ...

    Was mir dabei auffällt und was nach meinem Dafürhalten sehr bedenklich ist, ist, wie die Cookieakzeptanz bei einer Firma, die darauf spezialisiert sein will, aktuell ausgelegt wird.

    Nach meiner Meinung ist ja schon die Handhabung hier im Forum bedenklich, das "Mit der Nutzung..." und dem OK-Button.

    Die haben: Cookies? Verweigern + Akzeptieren + Mehr.

    Aber, man kommt auch in die Site rein, ohne irgendeine Aktion dazu. Und das halte ich persönlich noch für sehr viel bedenklicher und spricht nach meiner Meinung nicht gerade für Kompetenz in der Sache. Weder zu akzeptieren, noch zu verweigern kann nicht als Zustimmung ausgelegt werden.

    >> Wäre es nicht besser eine Art Vorschaltseite nach uraltem Muster mit sehr schlankem Content für Google zu bauen, für Interessierte nach dem Motto "weitergehende Infos"?

    Da taucht dann die Schwierigkeit auf, dass Du für die Seite mit den "weitergenden Infos" wieder ne URL brauchst. Und wie machen? Ein kleiner Text für G und dann den Text auf der folgenden Seite weiterführen? Oder dort den kurzen Text für G nochmal einstellen, sodass Du also die Textpassage für G 2x hast?

    Mit meinem marginalen (^^) Wissen dazu: Um halbwegs saubere Ergebnisse zu kriegen bleibt nur Separieren, Ausschliessen. Und möglicherweise, nach einer gewissen Zeit, wenn die Sites sich in den Sumas verfestigt haben sollten, Zugriff wieder zulassen, vielleicht zuerst mal eine und sehen, welche Auswirkung die Öffnung dann hat.

    Is Arbeit klar, aber wenn man wissen will wie Bing tickt und wissen will, ob Bing einen Einfluss auf G hat....