>> Es gilt immer noch die Unschuldsvermutung _
Die natürlich auch für Abmahner gilt Guppy. Jedenfalls soweit es um strafrechtliche Bereiche geht. Die Unschuldsvermutung gibt es im Zivilrecht nicht. Dort findet sich jedoch der "Anscheinsbeweiss".
*** Link veraltet ***
Es muss in dieser Geschichte halt auch getrennt werden. Was ist strafrechtlich relevant und was zivilrechtlich? Dass es Computerbetrug sein könnte, die Abgemahnten also irregeführt wurden, kam ja erst später ins Spiel. Auch ist es bisher nur ein Verdacht. Das wäre dann der Punkt, wo auch im Zivilverfahren ein Richter sagen könnte: "Gut, dann setzen wir allein schon deswegen ein zivilrechtliches Unterlassungsverfahren mal so lange aus, bis auf dieser strafrechtlichen Seite Klarheit herrscht und sehen dann weiter".
Im zivilrechtlichen Verfahren sind die Parteien die Herren des Verfahrens, die Anträge und Gegenanträge stellen. Da geht es nicht um schuldig oder nicht schuldig. Da geht es nur darum, wer stellt gegen wen welche Ansprüche? Um Behauptung und Gegenbehauptung, um Beweis und Gegenbeweis.
Im Fall des Streamings wäre es schonmal eine praktikable Lösung einfach mal gegen jemand, der einen Film gestreamt hat, Strafanzeige wegen eines Verstosses gegen das Urheberrecht zu stellen. Dann müsste der damit befasste Staatsanwalt sich zunächst Gedanken drum machen, ob Streaming einen Urheberrechtsverstoss darstellt und somit strafrechtlich relevant ist. Käme er zu dem Schluss "Nein", wäre das dann z. B. auch ein Argument für ein Zivilverfahren, dem ein Richter in einem Zivilverfahren auch folgen könnte.
Und es ist schon so, wie von CC gesagt, selbst wir haben Probleme zu trennen. Auf unserer Seite sind es eher die rechtlichen Betrachtungen, auf Seiten der Justiz dürften es eher die technischen Belange sein.
Und es ist auch richtig was Guppy sagt, dass in einem Unterlassungsverfahren gegen einen Abgemahnten, von den Abmahnern nachgewiesen werden müsste, sollte sich der Vorwurf des Computerbetrugs nicht nachweisen lassen, dass nicht nur die Seite aufgerufen wurde, sondern auch das Pornofilmchen konsumiert wurde. Das aber ist das Wissen von heute, das Wissen der vorigen Woche ist es nicht. Da sah es noch ganz anders aus.
Und jetzt stelle man sich mal vor, die Geschichte wäre nicht gross in die Öffentlichkeit gekommen, dann hätten wir das vermutete Wissen von heute vielleicht oder wahrscheinlich gar nicht.
Würde sich eine wesentliche Frage klären, bräuchten die sonstigen Fragen nicht mehr beantwortet zu werden. Würde ein Gericht also zunächst sagen: "Streaming" ist kein Verstoss gegen das Urheberrecht, bräuchten die Fragen wie die Abmahner an die IPs gekommen sind in einem Zivilverfahren nicht mehr geklärt werden.
Wäre klar, dass ein Abgemahnter "unschuldig" wäre, weil er irregeführt wurde, bräuchte die Frage, ob Streaming einen Urheberrechtsverstoss darstellt, ebenfalls nicht mehr geklärt werden.
Es kommt also nicht unwesentlich darauf an, von welcher Seite her eine Sache angegangen wird.
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Der von wabse eingestellte Link ist typisch für das Durcheinander. Die Staatsanwaltschaft ermittelt eben nicht, die Staatsanwaltschaft prüft, ob Anhaltspunkte vorliegen, welche die Aufnahme von Ermittlungen rechtfertigen. Für einen juristischen Laien mag das dasselbe sein, für Juristen macht es jedoch einen erheblichen Unterschied von der Bewertung her.