Nimm die Steine in Uelzen oder den Hundertwasserbahnhof oder Sanssouci, die werden nicht mal eben wieder abgebaut oder woanders ausgestellt oder wieder aufgebaut. Dagegen wurde zum Beispiel bei Christos verhülltem Reichstag gleich eine Befristung mit angegeben.
Der Hauptfaktor ist allerdings erst einmal der Standpunkt, von dem aus die Aufnahme aufgenommen wird. Er muss öffentlich und frei zugänglich sein. Musst Du für die Aufnahme irgendwo aufs Dach klettern, ist er nicht mehr öffentlich usw. (s.a. Entscheidung Hundertwasserhaus) Als zweites wird geprüft, ob explizit das Kunstwerk aufgenommen wurde oder ob es "einfach mit im Bild stand". Eine hamburger Panoramaaufnahme vom Wasser aus dürfte überhaupt kein Problem sein.
Erst wenn diese Punkte abgeklärt sind, kommt die Frage nach der Dauerhaftigkeit des Kunstwerks. An dem Punkt landet man also eigentlich eher selten. Und wenn doch, dann schauen die Richter eigentlich auch ziemlich genau hin, weil diese böse Falle bekannt ist. In Hamburg fährt oder fuhr ein aufwendig gestalteter Cadillac rum, Der Besitzer verklagte Fotografen, weil der Wagen ja keine dauerhafte Installation bspw. am Fischmarkt o.ä. wäre. Die Richter entschieden, das dass Kunstwerk sehr wohl dauerhaft wäre, nämlich am Fahrzeug.
Was mir in dem Artikel fehlt, ist der Umstand, dass eine Aufnahme des Hafenpanoramas bei Tag ebenfalls völlig ok sein sollte, da nur die blaue Beleuchtung unter das Urheberrecht fällt - ähnlich wie beim Eiffelturm.
Aber klar, es wäre einerseits einfacher, wenn es einfach hieße, öffentlicher Raum = Panoramafreiheit. Das jedoch würde am anderen Ende wieder Probleme aufwerfen.