§ 44 Einfache Melderegisterauskunft
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn
eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete
Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Aus-
kunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen
erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sofern die Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels
verwendet werden, sind diese anzugeben.
Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu
den in Satz 2 genannten Zwecken zu widersprechen; sie ist auf dieses
Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich
durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer
Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft
ist nur zulässig, wenn
1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt
wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Anga-
ben über den Familiennamen, den früheren Namen, die
Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine
Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
2. im Falle einer Angabe gemäß Absatz 1 Satz 2 die betroffene Person
der Übermittlung für jeweils diesen Zweck nicht widersprochen hat.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken
der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden,
1. ohne dass ein solcher Zweck gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage
angegeben wurde, oder
2. wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen
Zweck Widerspruch eingelegt hat.
Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder
Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden.