• Nachdem sich das Ganze mal etwas gesetzt hat:

    Dieses Urteil > *** Link veraltet *** < ist ziemlich schludderisch, es ist nicht erkenntlich was mit "an dasselbe Publikum wenden" gemeint ist: In dem Fall ging es darum, dass sowohl Kläger, wie auch Beklagte Wasserfilter verkauften, das Video auf der Webseite des Klägers stand und irgendwann auf Youtube veröffentlich wurde, wobei die Urheberrechteinhaber bestritten, das Video dort eingestellt zu haben. Von dort haben die Beklagten es wohl auf ihre Seite gezogen. Darauf geht die Urteilsgegründung mit keinem Wort ein.

    Interpretiert man "Sich an dasselbe Publikum wenden" jetzt mit "Am Kauf von Wasserfiltern Interessierten", wäre dieses Urteil ungeeignet allgemein übertragbar zu sein, eine Einzelfallentscheidung.

    Überhaupt scheint der EuGH den Sinn von Links nicht verstanden zu haben oder will ihn uminterpretieren. Ein Link ist ein nach aussen zeigender Verweis > "Da findest Du Weiteres zum Thema" oder > "Da beschäftigt sich noch jemand mit dem Thema!". Dabei ist dem Linkgeber bewusst, dass der User seine Seite verlässt, wenn er dem empfohlenen Link folgt. Dem Linkgeber ist bewusst, dass er die verlinkte Seite fördert.

    Das Urteil zu diesem Video bezieht sich immer wieder auf eine Svensson-Entscheidung, bei der sich wohl zwei "Nachrichtenportale" stritten. Da hatte wohl einer auf den anderen derart "verlinkt", dass die Ursprungsinhalte bei einem anderen so dargestellt wurden, als wären es eigene Inhalte. Wie genau das gemacht wurde ist für mich nicht erkenntlich.

    Und so urteilte der EuGH in dieser Sache;

    "Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind"

    Bis hierhin stimmt es ja noch, die Aussage hat jedoch noch einen Zusatz und lautet insgesamt:

    "Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält".

    Der EuGH sieht also das Verlinken (Verbinden) mit einer anderen Webseite, zum Zweck sich deren Inhalte auf die eigene Seite zu ziehen, als ganz normale Verlinkung an.

    *** Link veraltet ***

    Das Urteil in dieser Wassergeschichte bezieht sich also auf ein vorhergehendes falsches Urteil. In diesem Svensson-Urteil erscheint dann auch die Argumentation des sich "an dasselbe Publikum" Wendens. Die Urteile geben es also nicht her sagen zu können: "Wer etwas auf seiner Webseite einstellt, wendet sich damit automatisch an jeden und alles was Zugang zum Internet hat". Sie sind auch kein Freifahrtsschein nun alles per Framing auf seiner Seite einbinden zu können, wie G das nun mit der Bildersuche macht. Das wäre das Ende des Urheberrechts.

    G ist (oder war es mal) ja auch nur eine Such- und Findmaschine. Sinn einer Suchmaschine ist es aber Interessierten die Webseiten zu finden in denen der Suchende die Informationen findet, die ihn interessieren könnten. Nicht Sinn einer Suchmaschine ist es für Suchende vorzusortieren, glauben zu können den mutmasslichen Willen des Suchenden interpretieren zu können, um ihm dann das Ergebnis der Interpretation per Framing in der eigenen Seite zu präsentieren. Was bequem rüberkommt und G dient ist aber auch letztendlich nichts als eine Entmündigung des Users.

    Mich wiederholend, würde ich sowas in meiner Site einstellen:

    "Diese Website wendet sich an an meiner Kunst und/oder meiner Person als Künstler Interessierte und keinesfalls an Menschen, welche lediglich am unautorisiertem Kopieren /Vervielfältigen interessiert sind."

    Und da dieses unsägliche Urteil des BGH immer noch in der Welt ist mit dem Zusatz:

    "Eine Darstellung von Bildern und Grafiken in anderen Webseiten über Thumbnailgrösse hinaus bedarf der expliziten Zustimmung des Rechteinhabers".

    Noch ist das absolute Recht des Rechteinhabers bestimmen zu können, was mit seinem Werk geschieht nicht aus der Welt und ein konkludentes Einverständnis (wie der BGH) meint, sehen die einschlägigen Normen nicht vor. Hier muss immer noch die Maxime gelten: Im Zweifel für den einzelnen Rechteinhaber.

    „Arme Kinder sind genauso schlau und so talentiert wie weiße Kinder.“ :thumbup:

    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,

  • Sone Sache, Missfeld und sein juristisches Verständnis.

    Er spricht von Revision, wo Berufung gemeint ist.

    Und ausserdem, die Gerichtssprache in D ist Deutsch, da muss nichts übersetz werden. Da ist es Sache der Parteien Deutsch zu verstehen.

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    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,

  • Ja, er hat da gerne den einen oder anderen Kinken drin. Für die Großwetterlage bezüglich der Verzögerungen sind die in diesem Fall jedoch eher nebensächlich, denke ich.

    Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.

    (Volker Pispers)

  • Gut, dass G alles verzögert ist klar. Es ist jedoch auch Sache der Rechtsanwälte der Kläger das zu verhindern wo es geht. Da Martin so ziemlich alles falsch verstanden hat, was falsch verstanden werden kann und dann auch noch falsch folgert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Prognose 2020 realistisch ist. Ein bissl schneller sollte es schon gehen. Kommt natürlich auch auf die Anwälte der Kläger an, wenn das Plaudertaschen sind und auf jeden Unsinn von G anspringen.....

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    US-Präsident Biden 2019 in einer Rede in Iowa,

  • Habe mir mal angesehen, wieweit die Angelegeneheit mittlerweile ist. Viel ist nicht passiert.

    Er da fasst aktuell und auch (im Gegensatz zu vielen anderen Veröffentlichungen von Anwälten) durchaus kritisch richtig zusammen:

    https://beispiel.rocks/beispiel.rocks/www.aufrecht.de/beitraege-uns...lder-i-ii.html


    Dass G sich mit der neuen Bidlersuche auch in D aus der Deckung traute hat ja auch viel mit den unglückseligen Urteilen des BGH und EuGH zu tun, die nach meiner Meinung schon etwas arg nach Rechtsbeugung müffeln, dem Glauben, etwas fördern zu müssen, was man eigentlich nicht wirklich versteht.

    Und die G-Statements? Schlicht für den Arsch, weil schlicht dummes Gebrabbel. Die verkaufen ja alles was sie tun, als, "nach Ihrer Meinung" rechtskonform. Aber; sie haben "dumme Richter" (hoffentlich nur dumme und keine Bestochenen!) gefunden, die auch noch zu den bedeutesten zählen sollen, die ihnen auf den Leim gegangen sind. Insofern war dieses Gebrabbel also durchaus von Erfolg gekrönt.

    Wollen wir mal hoffen, dass es in diesem Fall nicht so ist.

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