Übrigens: Den Fred könnte man mittlerweile auch splitten.
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Jo, Cc, das ist ja eigentlich nicht das worum wir angefangen haben zu diskutieren. Das kann man ja bei einer ganz normalen Internetbestellung, wo die Ware mit einer Rechnung rausgeht, die dann auszugleichen ist, als so machbar sehen. Darin würde ich auch kein Problem sehen.
Ganz anders sehe ich das jedoch, wenn nur gegen Vorkasse geliefert wird, weil dann nämlich dem Missbrauch und Betrug Tür und Tor geöffnet ist. Ist doch logisch, der Verkäufer hat die Kohle auf dem Konto, keine Lieferverpflichtung und der Kunde nur einen zivilrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung seines Geldes, den er notfalls gerichtlich durchsetzen müsste, wenn der Verkäufer nicht liefert und auch nicht zurückzahlt.
@Syno _
Rechtsprechung: Jeder Anbierter ist verpflichtet, wenn er nicht garantieren kann, dass er eine Ware jederzeit liefern kann oder will, einen entsprechenden Hinweis zu geben. "Solange Vorrat reicht" etc. Das gilt auch für Sonderangebote. Hier sagt die Rechtsprechung, dass zumindest so viel vorgehalten werden muss, dass (in Kaufhäusern z. B.) das Sonderangebot nicht innerhalb kurzer Zeit nicht mehr verfügbar ist und somit lediglich ein Lockvogelangebot darstellt.
Insofern ist es unerheblich wieviel ein Händler liefern kann, er hat ja Lieferanten und kann nachbestellen. Weiss er, dass er nicht mehr nachbestellen kann und somit eventuell nicht mehr liefern kann, wenn zuviele kaufen, hat er sein Angebot entsprechend als limitiert zu kennzeichnen. Wenn mir eine Ware als limitiert präsentiert wird, weiss ich, dass ich eventuell zu spät kommen kann.
Eine Ware wird ja allgemein, auch im Internet mit Preis eingestellt. Soweit waren wir ja schon, dass klar ist, dass dies nur ein Angebot an den Käufer darstellt ein Angebot abzugeben. So jetzt bestelle ich zu den im Internet ausgezeichneten Preise und zurück kommt ne Rechnung, in der diese Preise wiederum aufgeführt, also wiederholt werden mit einer Zahlungsaufforderung. Heisst im Klartext, der Verkäufer hat mein Angebot angenommen, teilt mir aber mit, dass er sich an das Angebot nur gebunden sieht, wenn ich im Voraus bezahle. Heisst aber auch gleichzeitig: Wenn Du gezahlt hast, hast Du meine Bedingungen erfüllt, für Dich ist damit eine Abnahmeverpflichtung zustandegekommen. Ich als Käufer kann also ab meiner Zahlung nicht mehr von der Bestellung Abstand nehmen, für mich wäre sie zunächst verbindlich. So wäre es zumindest zu interpretierten. Der Verkäufer nimmt sich hier also etwas heraus, was er seinem Kunden jedoch nicht zubilligen will. Er will sich alle Optionen weiterhin offenhalten bis die Ware an der Haustür des Kunden angekommen ist.
Eine Rechnung ist was ganz anderes, als eine ledigliche Mitteilung: Sie haben bei uns folgende Ware .... zu folgenden Preisen .... bestellt. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihrer Bestellung. Dies gilt erstrecht, wenn diese Rechnung mit einer Zahlungsaufforderung verbunden ist.
Und diese Handhabung, dass ein Vertrag, auch bei bereits geleisteter Zahlung, erst zustandekommen soll mit der Entgegennahme der Ware durch den Kunden, zumal wenn nichts Konkretes zu Lieferzeit gesagt ist, ist eine derartig überraschende Klausel, dass sie nicht in den ABG versteckt werden kann.
Für mich ist es schon mehr als fraglich, ob eine solche Vertragsgestaltung überhaupt rechtlich haltbar ist. Nach meinem Dafürhalten geht sie gegen Treu und Glauben und ist somit rechtlich nicht haltbar. Auf alle Fälle reicht es meiner Meinung nach nicht, diesen "Vertragsgegenstand" in den AGB zu verstecken, wenn nur gegen Vorkasse geliefert wird.
Dann müssten die AGB entsprechend in Zahler auf Rechnung und Kunden gegen Vorkasse getrennt werden und bei Vorkasse, ein Kunde entsprechend extra noch einmal auf die geltenden AGB bei Lieferung gegen Vorkasse explizit hingewiesen werden, so, dass er sie vor Zahlung des Rechnungsbetrags auch tatsächlich zur Kenntnis genommen haben muss. Schliesslich hat der Kunde, bei der bisher geübten Praxis ein erhöhtes finanzielles Risio, welches ihn u. U. unangemessen benachteiligt.
Und CC, Handhabungen sind oft, auch wenn sie manchmal schon Usus sind, nur Auslegungen von Gesetzen, sozusagen das Schaffen von Tatsachen, von denen zunächst nicht klar ist, ob sie auch tatsächlich rechtlich haltbar sind. Das geht solange gut, bis einer kommt und sagt: "Das sehe ich aber ganz anders" und durch die Distanzen bis ganz nach oben geht.
Das sehe ich im Moment auch in einem anderen Bereich, bei den Krankenversicherungen, wo vor kurzem einige gesetzliche Änderungen stattgefunden haben. Die Krankenversicherungen haben einfach mal interpretiert und drücken ihren Kunden ihre Rechtsmeinung rein, ob die nun wollen oder nicht. Nur, ob ihre Interpretation der gesetzlichen Normen auf die Dauer haltbar ist, wird sich auch irgendwann zeigen.