Ich habs mir jetzt mal nochmal angesehen Wabse.
Vereinfacht:
Regel ist: Es muss "normalerweise" eine Emailadresse und eine Telefonnummer angegeben werden. Soweit, so gut. Zu dieser Regelung gibt es gesetzlich keine weiteren Bestimmungen, also nix mit "Es muss jemand ans Telefon gehen oder es muss auch Emailanfragen geantwortet werden".
So irgendwann ist so ein Ding mal vor dem Europäischen Gerichtshof gelandet und der hat dann gesagt, dass eine Telefonnummer nicht sein muss, wenn neben einer normalen Emailadresse noch ein Kontaktformular vorhanden ist. Dann muss aber gewährleistet sein, dass bei Kontaktierungen über dieses Kontaktformular innerhalb von 60 Minuten geantwortet wird.
Hier die Formulierung:
>> “Es trifft zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im Ausgangsverfahren aus den Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet.”
Also: Telefon ist immer ein "unmittelbarer und effizienter" Kommunikationsweg, ein Anfrageformular nur dann, wenn auf eine Emailanfrage innerhalb von 60 Minuten geantwortet wird. Im Umkehrschluss: Ist dies nicht gewährleistet, ersetzt die Anfragemaske nicht das Telefon.
Jetzt frag mich nicht, wie die Richter vom europäischen Gerichtshof zu dieser Auslegung kamen. Das wissen die möglicherweise auch nicht so genau. Man kann es vereinfachend einfach als Meinungsäusserung des Gerichts sehen, sie sehen es nunmal so und deshalb haben sie halt so geurteilt, obwohl es nicht wirklich logisch nachvollziehbar ist. Diese 60 Minuten sind einfach mehr oder weniger willkürlich gewählt, es hätten auch 5, 50, 500 oder 5000 Minuten sein können.
So, und in diesem beim LG-Bamberg anhängigen Verfahren hatten Beklagten lediglich ne Emailadresse angegegen und das ist nunmal ein Verstoss gegen § 5 TMG. Und wenn ich das richtig sehe, ist auch schon das Unterlassungsverlangen, das dann vom LG-Bamberg bestätigt wurde falsch formuliert. Aber egal, es wurde nicht gerügt und dann auch noch vom Landgericht dort bestätigt. Der Verfügungsantrag hätte lauten müssen: Es zu unterlassen ein Impressum zur Verfügung zu stellen, in dem ein "unmittelbare und effiziente" Kontaktmöglichkeit fehlt. Ob das nun eine Telefonnummer ist oder ein zweites Kontaktformular ist, tut überhaupt nichts zur Sache. Es ist nicht Sache des Abmahnenden dem Abgemahnten vorzuschreiben wie er abzustellen hat, sondern WAS er abzustellen hat.
Auf alle Fälle ist in der geforderten Unterlassungerklärung noch von einer "Kommunikationsmöglichkeit" und "60 Minuten" die Sprache, selbiges auch noch in der Tatbestandsschilderung im Urteil, in der Urteilsbegründung ist dann allerdings nur noch die Sprache davon, dass "eine Möglichkeit der unmittelbaren und effizienten" Kontaktmöglichkeit fehlt.
So wabse, und das sind wir an der Stelle, wo es mir geht wie Dir. Das Urteil ist zu nix zu gebrauchen, irgendwie hab ich den Eindruck, dass da auf allen Seiten "Schildas" Juristen am Werk waren. Viel Wind also um nichts, denn ich kann mir kaum vorstellen, dass irgendein Gericht so ein wirres Urteil als Argumentationsgrundlage nutzen würde.
Viel Wind um nichts, die, nach meiner Meinung auch dieser Martin Rätze in dieser Webseite shopbetreiber-blog.de macht. Keine Ahnung wer das ist, aber er erscheint mir nicht so wirlich kompetent.
So, jetzt lang es mir mal mit den langen Texten b.a.W.