Einfach ein "Okay" reicht nicht. Laut dem Uteil des Bundesgerichtshofes müssen Nutzer von Webseiten den Cookies ( inkl Wahl ) aktiv zustimmen können.
BGH Cookie Urteil - Nutzer müssen aktiv zustimmen
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Laut dem Uteil des Bundesgerichtshofes müssen Nutzer von Webseiten den Cookies ( inkl Wahl ) aktiv zustimmen können.
Vorsicht! Es geht dabei nicht um Cookies allgemein, sondern um Werbe-Cookies!
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Margin
28. Mai 2020 um 12:22 Hat das Thema aus dem Forum OT-News nach Coders Corner verschoben. -
Das Urteil ist ja von der aktuellen Rechtslage längst überholt. Im Grunde geht es bei diesem Urteil nur noch darum, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und dazu war die Rechtslage von 2013 zu beurteilen. Also Optout, 2013 zulässig oder nicht?
Es zeigt aber auch, dass der Justizapperat noch immer nicht im Internetzeitalter angekommen ist. Das muss alles viel schneller gehen.
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Das ist so ein richtiger Rückschritt in Richtung Mittelalter, was die Anzeigenauslieferung angeht. Da werde ich wohl mal über eine Bezahlschranke drüber nachdenken müssen.
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Ich bin mir ehrlich gesagt mit den ganzen Cookie-Zeug schon lange nicht mehr sicher, was man eigentlich darf und was nicht. Auch der verlinkte Artikel verwirrt mich, weil da mal von Werbung und mal von personalisierter Werbung geredet wird. Gerne orientiere ich mich da an großen Unternehmen und stelle immer wieder fest, dass die das alle völlig unterschiedlich machen.
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Code
Alles anzeigenNr. 067/2020 vom 28.05.2020 Bundesgerichtshof zur Einwilligung in telefonische Werbung und Cookie-Speicherung Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II Der unter anderem für Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, welche Anforderungen an die Einwilligung in telefonische Werbung und die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind. Sachverhalt: Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte veranstaltete im September 2013 unter ihrer Internetadresse ein Gewinnspiel. Nach Eingabe der Postleitzahl gelangte der Nutzer auf eine Seite, auf der Name und Anschrift des Nutzers einzutragen waren. Unter den Eingabefeldern für die Adresse befanden sich zwei mit Ankreuzfeldern versehene Einverständniserklärungen. Mit Bestätigen des ersten Textes, dessen Ankreuzfeld nicht mit einem voreingestellten Häkchen versehen war, sollte das Einverständnis mit einer Werbung durch Sponsoren und Kooperationspartner der Beklagten per Post, Telefon, E-Mail oder SMS erklärt werden. Dabei bestand die Möglichkeit, die werbenden Sponsoren und Kooperationspartner aus einer verlinkten Liste von 57 Unternehmen selbst auszuwählen. Andernfalls sollte die Beklagte diese Auswahl treffen. Das zweite Ankreuzfeld war mit einem voreingestellten Häkchen versehen und wies folgenden Text auf: "Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die [Beklagte], nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [der Beklagten] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier." In der mit dem Wort "hier" verlinkten Erläuterung wurde darauf hingewiesen, dass die Cookies eine bestimmte, zufallsgenerierte Nummer (ID) erhalten würden, die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet seien, der sich mit Namen und Adresse in das bereitgestellte Webformular eingetragen habe. Falls der Nutzer mit der gespeicherten ID die Webseite eines für Remintrex registrierten Werbepartners besuchen würde, sollte sowohl dieser Besuch erfasst werden als auch, für welches Produkt sich der Nutzer interessiert und ob es zu einem Vertragsschluss kommt. Der voreingestellte Haken konnte entfernt werden. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war aber nur möglich, wenn mindestens eines der beiden Felder mit einem Haken versehen war. Soweit im Revisionsverfahren relevant, hat der Kläger verlangt, der Beklagten zu verbieten, entsprechende Einverständniserklärungen in Gewinnspielvereinbarungen mit Verbrauchern einzubeziehen oder sich darauf zu berufen. Der Kläger hat außerdem Ersatz der Abmahnkosten verlangt. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Beklagte hinsichtlich beider Einverständniserklärungen zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung der Verwendung der mit einem voreingestellten Ankreuzfeld versehenen Einwilligungserklärung in die Nutzung von Cookies Erfolg. Beide Parteien haben die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) sowie der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) hinsichtlich der Wirksamkeit einer Einwilligung in das Setzen von Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen vorgelegt. Diese Fragen hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 1. Oktober 2019 beantwortet. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten zurückgewiesen und auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil hinsichtlich der Cookie-Einwilligung aufgehoben und die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten wiederhergestellt. Hinsichtlich der Einwilligung in telefonische Werbung ist die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG zur Unterlassung und zum Ersatz von Abmahnkosten verpflichtet, weil es sowohl nach der im Zeitpunkt der beanstandeten Handlung geltenden Rechtslage als auch nach der Rectslage im Entscheidungszeitpunkt an einer wirksamen Einwilligung in telefonische Werbung fehlt. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dient der Umsetzung des Art. 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG, deren Art. 2 Satz 2 Buchst. f für die Definition der Einwilligung auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG verweist, so dass der Begriff der "Einwilligung" richtlinienkonform zu bestimmen ist. Für die Zeit ab dem 25. Mai 2018 ist auf die in Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehene Definition abzustellen, weil seither gemäß Art. 94 Abs. 1 und 2 Satz 1 dieser Verordnung Verweise auf die aufgehobene Richtlinie 95/46/EG als Verweise auf diese Verordnung gelten. Eine Einwilligung wird "in Kenntnis der Sachlage" im Sinne des Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt im Sinne dieser Vorschrift "für den konkreten Fall", wenn klar wird, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Daran fehlt es im Streitfall, weil die beanstandete Gestaltung der Einwilligungserklärung darauf angelegt ist, den Verbraucher mit einem aufwendigen Verfahren der Auswahl von in der Liste aufgeführten Partnerunternehmen zu konfrontieren, um ihn zu veranlassen, von dieser Auswahl abzusehen und stattdessen der Beklagten die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Ausübung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor. Aus diesen Gründen fehlt es auch an einer Einwilligung "für den bestimmten Fall" im Sinne des Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679, die insoweit keine Rechtsänderung herbeigeführt hat. Hinsichtlich der Einwilligung in die Speicherung von Cookies steht dem Kläger gleichfalls ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Die von der Beklagten in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgesehene Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens gestattet, stellt sowohl nach dem im Zeitpunkt der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers dar. Die Einholung der Einwilligung mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens war nach der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Rechtslage - also vor Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 - im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG unvereinbar. Der beanstandete Einsatz von Cookies durch die Beklagte als Diensteanbieter dient, wie von § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG vorausgesetzt, der Erstellung von Nutzerprofilen zum Zwecke der Werbung, indem das Verhalten des Nutzers im Internet erfasst und zur Zusendung darauf abgestimmter Werbung verwendet werden soll. Bei der im Streitfall in den Cookies gespeicherten zufallsgenerierten Nummer (ID), die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet ist, handelt es sich um ein Pseudonym im Sinne dieser Vorschrift. § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung dahin richtlinienkonform auszulegen, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage durch den Senat entschieden, dass Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG ... ....dahin auszulegen sind, dass keine wirksame Einwilligung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss. Auf die Frage, ob es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handelt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang nicht an. Der richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG steht nicht entgegen, dass der deutsche Gesetzgeber bisher keinen Umsetzungsakt vorgenommen hat. Denn es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage in Deutschland für richtlinienkonform erachtete. Mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung noch vereinbar. Im Fehlen einer (wirksamen) Einwilligung kann im Blick darauf, dass der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG das unionsrechtliche Einwilligungserfordernis umgesetzt sah, der nach dieser Vorschrift der Zulässigkeit der Erstellung von Nutzungsprofilen entgegenstehende Widerspruch gesehen werden. ....... Nachricht zu lang. Untendrunter gehts weiter.
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Nachricht zu lang, lediglich 10 000 Zeichen erlaubt. Also TEil2:
An dieser Rechtslage hat sich seit dem 25. Mai 2018, dem ersten Geltungstag der Verordnung (EU) 2016/679, nichts geändert, weil diese Verordnung nach ihrem Art. 95 die Fortgeltung des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG als den Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG umsetzende nationale Regelung unberührt lässt. Soweit für die Definition der Einwilligung nicht mehr auf Art. 2 Buchst. h der aufgehobenen Richtlinie 95/46/EG abgestellt werden kann, sondern Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 heranzuziehen ist, führt dies zum selben Ergebnis.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage durch den Senat auch mit Blick auf Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 entschieden, dass ein vom Nutzer abzuwählendes, voreingestelltes Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung darstellt.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2/6 O 30/14
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 17. Dezember 2015 - 6 U 30/15
BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 7/16, Cookie-Einwilligung I
EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2019, C-673/17, PLANET49
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1 UKlaG:
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen. …
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist
§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG:
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. …
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.
§ 15 Abs. 3 Satz 1 TMG:
Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.
Art. 2 Satz 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG:
Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck "Einwilligung" eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Richtlinie 95/46/EG;
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u.a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat.
Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Einwilligung der betroffenen Person" jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.
Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Einwilligung" der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Art. 94 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679:
(1) Die Richtlinie 95/46/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. …
Art. 95 der Verordnung (EU) 2016/679:
Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.
Karlsruhe, den 28. Mai 2020
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War das für mich bestimmt? Wenn ja, dann verstehe ich da noch weniger. Ich bekomme schon Kopfschmerzen wenn ich was lese wie "Art. 95 die Fortgeltung des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG als den Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG".
Ich bin kein Jurist und meine Kenntnis darin ist wie von einem Baum vom Schwimmen.
Daher sagte ich ja, ich orientiere mich an den Großen. Da habe ich dann was, was ich sehe und auswerten kann. Aber wenn die alle was anderes machen, dann bringt das auch nix
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Jo, Syno, aber der zugrunde liegende Sachverhalt, der dann zu der Streiterei führte, ist ja einfach zu lesen.
Du schriebst: Einmal Cookie, dann mal Werbung.
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What, einfach zu lesen? Ich versuche es seit gestern und spätestens nach 10 Minuten bin ich alle. Ich raffe da nix.
Klar schrieb ich Cookie und Werbung, denn darum geht es ja, also primär Cookies für Werbung. Aber was für Werbung? Personalisierte? Nicht personalisierte?
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Sachverhalt:
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte veranstaltete im September 2013 unter ihrer Internetadresse ein Gewinnspiel. Nach Eingabe der Postleitzahl gelangte der Nutzer auf eine Seite, auf der Name und Anschrift des Nutzers einzutragen waren. Unter den Eingabefeldern für die Adresse befanden sich zwei mit Ankreuzfeldern versehene Einverständniserklärungen.
Mit Bestätigen des ersten Textes, dessen Ankreuzfeld nicht mit einem voreingestellten Häkchen versehen war, sollte das Einverständnis mit einer Werbung durch Sponsoren und Kooperationspartner der Beklagten per Post, Telefon, E-Mail oder SMS erklärt werden. Dabei bestand die Möglichkeit, die werbenden Sponsoren und Kooperationspartner aus einer verlinkten Liste von 57 Unternehmen selbst auszuwählen. Andernfalls sollte die Beklagte diese Auswahl treffen.
Das zweite Ankreuzfeld war mit einem voreingestellten Häkchen versehen und wies folgenden Text auf:
"Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die [Beklagte], nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [der Beklagten] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier."
In der mit dem Wort "hier" verlinkten Erläuterung wurde darauf hingewiesen, dass die Cookies eine bestimmte, zufallsgenerierte Nummer (ID) erhalten würden, die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet seien, der sich mit Namen und Adresse in das bereitgestellte Webformular eingetragen habe. Falls der Nutzer mit der gespeicherten ID die Webseite eines für Remintrex registrierten Werbepartners besuchen würde, sollte sowohl dieser Besuch erfasst werden als auch, für welches Produkt sich der Nutzer interessiert und ob es zu einem Vertragsschluss kommt.
Der voreingestellte Haken konnte entfernt werden. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war aber nur möglich, wenn mindestens eines der beiden Felder mit einem Haken versehen war.
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Jaja, den Text hatte ich auch gelesen und auch an sich verstanden, ist ja Deutsch. Aber es klärte nicht meine Fragen. Da steht für mich leider zu viel auf einmal drinnen, damit komme ich nicht klar. Ich kann nun auch gar nicht alles schreiben, was es genau ist, aber eben alles.
"Mit Bestätigen des ersten Textes, dessen Ankreuzfeld nicht mit einem voreingestellten Häkchen versehen war"
Ja wie, war da also ein Ankreuzfeld bei "Optionen" (nenne ich einfach mal so), das ausgewählt war und ein Ankreuzfeld direkt sichtbar, das es nicht war? Gut, das wäre dann wirklich unlogisch, wenn man ein "nicht angekreuztes Feld" bestätigt und dann als Bestätigung es doch angekreuzt ist.
Wobei aber auch das durchaus zu 40% vorzufinden ist. Also eine Box mit Hinweistext, Auswahlfeldern darunter und zwei Buttons daneben. "Speichern" und "Zustimmen". Das Zustimmen stimmt dann aber allem zu. Das Speichern nur dem, was ausgewählt ist.
Aber es gibt ja eben noch so viele andere Fragen. Lass ich nun mal sein. Besser wäre es bei so einem Urteil oder eben Berichten, wenn man da auch mal Bilder von sehen würde. Als Text liest sich das alles anders, als es vielleicht wirklich aussah. Zu dieser Firma findet man aber nix mehr, die hat, wenn ich mich nicht irre, schon 2016 ihren Namen geändert.
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Der voreingestellte Haken konnte entfernt werden. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war aber nur möglich, wenn mindestens eines der beiden Felder mit einem Haken versehen war."
So weit ich weiß ist das nicht erlaubt, aber für mich auch völliger Quatsch. Als Betreiber der Seite hat man meiner Meinung das Recht zu entscheiden, wer was macht und wer was nicht. War vorhin erst selbst auf so einer. Webcam Büsum. Wunderte mich, dass kein Cam da ist, dann habe ich den Hinweis gelesen. "Bitte personalisierte Werbung auswählen und speichern".
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Hab mal die Urteilsbegründung soweit als mögich zusammengeschrieben, ohne sie zu entstellen.
Einfacher kann ichs jetzt nicht mehr machen Syno.
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Erstes war wohl a) allgemeines Optin, dass dem Veranstalter die Auswahl überliess. Also wohl alle, klar oder b) der User konnte sich aussuchen, von wem er beworben werden will und dann seiner Auswahl zustimmen.
Da sagt der BGH, dass das allein schon unzulässig ist, weil ein User allgemein auch der Bewerbung durch Telefonwerbung zustimmen musste, das aber auch nach der damaligen Gesetzlage nicht regelkonform war, weil eine solche Zustimmung nur explizit firmen- oder branchenbezogen erfolgen kann.
Fast wörtlich aus dem Urteil: Die Einwilligung erfolgt im Sinne dieser Vorschrift "für den konkreten Fall", wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Auswahlliste konkret erfasst. Daran fehlt es im Streitfall, weil die Gestaltung der Einwilligungserklärung darauf angelegt war, den Verbraucher mit einem aufwendigen Verfahren der Auswahl von in der Liste aufgeführten Partnerunternehmen zu konfrontieren, um ihn zu veranlassen, von dieser Auswahl abzusehen, um stattdessen der Beklagten die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der Verbraucher, der sein Wahlrecht nicht wahrnimmt und somit keine Kenntnis vom Inhalt der Liste (der Werbepartner) hat, weiss er nicht für welche Produkte und Dienstleistungen er einwilligt, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor.
Deswegen war hier das Optin-Häckchen, mit dem pauschal abgenickt wurde unzulässig.
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Zweites hatte ein voreingestelltes Optout.
Aus dem Urteil: Die von der Beklagten in Form einer >>> Allgemeinen Geschäftsbedingung <<< vorgesehene Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens (OPTOUT) gestattet, stellt sowohl nach dem im Zeitpunkt der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers dar.
Die Einholung der Einwilligung mittels eines voreingestellten OPTOUTs war schon 2013 mit wesentlichen Grundgedanken des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG vereinbar.
Der beanstandete Einsatz von Cookies durch die Beklagte als Diensteanbieter dient der Erstellung von Nutzerprofilen zum Zwecke der Werbung, indem das Verhalten des Nutzers im Internet erfasst und zur Zusendung darauf abgestimmter Werbung verwendet werden soll.
Bei der im Streitfall in den Cookies gespeicherten zufallsgenerierten Nummer (ID), handelt es sich um ein Pseudonym im Sinne der damals und heute geltenden Normen, ist dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen, für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.
Das ist dahingehend auszulegen, dass keine wirksame Einwilligung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.
Auf die Frage, ob es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handelt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein vom Nutzer abzuwählendes, voreingestelltes Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung darstellt.
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>> Die Einholung der Einwilligung mittels eines voreingestellten OPTOUTs war schon 2013 mit wesentlichen Grundgedanken des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG vereinbar.
Falscher Fehler, das muss "unvereinbar" heissen.
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Cura, danke Dir. Ich habe das alles auch schon irgendwie durchgelesen und versucht zu entzerren. Ja, das was Du das schreibst ist verständlich, mehr kann ich aber leider nicht zu sagen, denn auch da kommen mehrere Faktoren zusammen. Und so ist das leider immer wieder bei Urteilen oder Gesetzen oder dergleichen.
Keine sagt ganz einfach. Mache es so und so, dann ist das in Ordnung. Wenn anders, dann nicht. Jeweils bezogen auf eine Sache und nicht auf eine Kombi. Das macht z.B. die VDE so. Bei der VDE weiß ich, was ich für Querschnitte legen muss, was ich dem Kunden anbieten und einbauen darf. Wenn ich was anderes mache, dann ist das noch kein Vergehen, aber die VDE ist hoch anerkannt bei Versicherungen. Wenn es dann heißt, entspricht nicht der VDE, dann hat man als Elektriker ein Problem.
Dass das mit Sachen Telefon- und SMS- Werbung nicht konform ist, das war mir klar. nur was spielt das nun genau für eine Rolle in dem Urteil? Es geht ja eben um mehrere Faktoren. Wäre das Urteil vielleicht anders, wenn ein Faktor fehlen würde? Das ist keine Frage an Dich, sondern mein Gedankengang, weil zu viel auf einmal. Das meine ich mit "zu viel auf einmal". Es wird nicht über einzelne Punkte entschieden, sondern das Gesamtpaket. Das steht auch was, dass der Text was suggeriert. Wäre das Urteil vielleicht anders, wenn der Text anders wäre? Das sind so Fragen, die ich habe, denn man kann sich ja nur klein herantasten. Aus diesen komplexen Gebilden, wie hier jetzt, kann ich für mich nichts ableiten, leider
Die "Haken der verschiedenen Anbieter". Wenn das nur auf Tel ud CO beschränkt / bezogen war, dann verstehe ich das. Wenn es da aber auch um personalisierte Werbung geht und ich meine eben "personalisierte", dann verstehe ich es nicht. Denn genau das ist Vorgabe von Google und auch dem europäischen IAB. https://iabeurope.eu/transparency-consent-framework/
Da geht es genau darum, dass man sich den Consent einholt, also für Cookies und Werbung, aber eben den User entscheiden lassen kann, welche er will. Ich habe auch eine Liste von über 400 Anbietern. Aber keine manuelle Auswahl. Entweder alle akzeptieren oder keinen. Grund: Alles andere kostet viel Geld, mehr als man als kleiner Unternehmer damit verdient, denn man zahlt pro Domain.
Bitte zerpflücke mich nun nicht wieder rein rechtlich. Das will ich ja auch verstehen, aber ich bin auch ein Mensch, der davon leben muss.
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Entweder alle akzeptieren oder keinen.
Dann ist alles in Ordnung, solange die beiden Buttons "Zustimmen" und "Ablehnen" optisch gleichwertig sind, also nicht z.B. "Zustimmen" groß und fett und das "Ablehnen" klein und versteckt. Muss bei deinen Optionen erst ein Häkchen gesetzt werden, dann muss das Häkchen vom Nutzer aktiv gesetzt werden, Du darfst ihm die Arbeit nicht abnehmen und schon mal ein Häkchen bei "Zustimmen" setzen.
That's all. Jedenfalls der Teil, der dich betreffen könnte. -
Hm, ich glaube echt, ich gebe auf. Dachte ich könnte das irgendwie raffen, aber scheint nicht so War zwar nie auf einer Waldorfschule, nur Arbeiter für einige, aber ich fühle mich wie ein Baum.
Margin, auch in Deinem Post sind zwei Aussagen, die konkurrieren. Gleiche Buttons für Zustimmen und Ablehnen, da gehe ich 1000% konform mit Dir. Und dann redest Du von Optionen. Was muss man denn für Optionen haben, wenn man "alles erlaubt" oder "nichts"? Welche Optionen? Das wäre bei mir ein drittes Feld, wo man eben nicht verneint oder global erlaubt, sondern einstellen kann.
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Es gibt bei dir genau 2 Optionen, nämlich "Annehmen" oder "Ablehnen". Es gibt auch Seiten, die haben erheblich mehr Optionen. "Option" ist schlicht die Auswahl, egal ob 2 oder 100.
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Syno, ein Urteil kann immer nur die Fragen beantworten, welche sich im jeweils zu behandelnden Einzelfall stellen.
Richter haben in einem zivilrechtlichen Verfahren so gut wie keine Möglichkeit der Einflussnahme, die Parteien sind die Herren des Verfahrens, Richtern kommt die Rolle des "Schiedsrichters" zu, die das Verfahren zwar leiten, aber keinen Einfluss auf das Handeln und die Aussagen der Parteien nehmen.
Am Ende eines Verfahrens sagen sie dann den Parteien, wer mit seinen Rechtsansichten, seinen Anträgen richtig liegt und wer falsch.
Manchmal können die Parteien das vorher gar nicht abschätzen, weil ein Gesetz immer viele Fragen offenlässt und Richter müssen dann erforschen, was der mutmassliche Wille des Gesetzgebers im zu beurteilenden Einzelfall gewesen wäre. Dabei helfen auch Bemerkungen, Kommentare des Gesetzgebers, die sich im Gesetz selbst nicht wiederfinden. Der Gesetzgeber versucht in diesen Bemerkungen verständlich zu machen, was er mit dem Gesetz erreichen will.
Hinzu kommen dann noch oft dicke Wälzer von "über angeblich über allem stehenden Juristen", die Kommentare zu verschiedenen Gesetzen verfassen. Einer unserer ehemaligen Bundespräsidenten, Herzog, war ein solcher Kommentator, der dicke Wälzer verfasst hat. Diese Kommentare kosten dann richtiges Geld.
Je mehr Einzelfälle dann in der Folge von Gerichten entschieden werden müssen, desto mehr bildet sich dann, auch durch Überschneidungen, sowas wie eine einheitliche Sichtweise heraus, weshalb dann auch manchmal schon absehbar ist, wie z. B. der Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht eine Rechtslage beurteilen wird, wenn sie zur Entscheidung bei ihnen ankommt.